ARTIKEL 13
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abschnitt 1 — Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme, Genehmigung und Beitritt
(a) Dieses Übereinkommen kann für die in Anlage I aufgeführten
Staaten auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung des Fonds paraphiert werden und liegt für die in jener Anlage aufgeführten Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf, sobald die darin angegebenen ursprünglichen Beiträge, die in frei konvertierbarer Währung zu leisten sind, mindestens den Gegenwert von 1000 Millionen US-Dollar (Wert vom 10. Juni 1976) betragen. Ist diese Voraussetzung bis zum 30. September 1976 nicht erfüllt, so beruft die von der Konferenz eingesetzte Vorbereitungkommission bis zum 31. Jänner 1977 eine Sitzung der in Anlage I aufgeführten Staaten ein, die mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe den obgenannten Betrag verringern sowie andere Bedingungen für die Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung festsetzen können.
(b) Unterzeichnerstaaten können Vertragsparteien werden, indem
sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen; in Anlage I aufgeführte Nichtunterzeichnerstaaten können Vertragsparteien werden, indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen. In den Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden der Staaten der Gruppe I oder II ist die Höhe des ursprünglichen Beitrags anzugeben, den zu leisten der Staat sich verpflichtet. Diese Staaten können bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ihre Unterschrift leisten und Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegen.
(c) In Anlage I aufgeführte Staaten, die nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien geworden sind, und nicht in Anlage I aufgeführte Staaten können nach Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied durch den Gouverneursrat Vertragsparteien werden, indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.
Abschnitt 2
(a) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär
dieses Übereinkommens.
(b) Der Depositär sendet Notifikationen betreffend dieses Übereinkommen
(i) bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten an
die in Anlage I aufgeführten Staaten und nach diesem Inkrafttreten an alle Vertragsstaaten sowie an die Staaten, deren Zulassung als Mitglied vom Gouverneursrat genehmigt ist;
(ii) an die von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung des Fonds eingesetzte Vorbereitungskommission solange sie besteht, und danach an den Präsidenten.
Abschnitt 3 — Inkrafttreten
(a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens 6 Staaten der Gruppe I, 6 Staaten der Gruppe II und 24 Staaten der Gruppe III beim Depositär eingegangen sind, sofern diese Urkunden von Staaten der Gruppe I und II hinterlegt worden sind, deren in diesen Urkunden angegebene ursprüngliche Beiträge insgesamt mindestens den Gegenwert von 750 Millionen US-Dollar (Wert vom 10. Juni 1976) ausmachen, und sofern diese Erfordernisse innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, oder bis zu einem von den Staaten, die bis zum Ende dieser Zeitspanne solche Urkunden hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe beschlossenen und dem Depositär notifizierten späteren Tag erfüllt sind.
(b) Für Staaten, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.
Abschnitt 4 — Vorbehalte
Vorbehalte können nur zu Artikel 11 Abschnitt 2 gemacht werden.
Abschnitt 5 — Authentische Wortlaute
Die Fassungen dieses Übereinkommens in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen authentisch.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen in einer Urschrift in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache unterschrieben.
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