12.12.1977
ARTIKEL 7
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Abschnitt 1 — Verwendung der Bestände und
Finanzierungsbedingungen
(a) Die Bestände des Fonds werden dazu verwendet, den in
Artikel 2 genannten Zweck zu erreichen.
(b) Die Finanzierungsmittel des Fonds werden nur
Entwicklungsstaaten, die Mitglieder des Fonds sind, oder zwischenstaatlichen Organisationen zur Verfügung gestellt, denen solche Mitglieder angehören. Bei einem Darlehen an eine zwischenstaatliche Organisation kann der Fonds geeignete staatliche oder sonstige Garantien verlangen.
(c) Der Fonds trifft Vorkehrungen, um dafür zu sorgen, daß der Gegenwert von Finanzierungsmitteln nur für die Zwecke verwendet wird, für welche die Mittel zur Verfügung gestellt waren, wobei Überlegungen der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und sozialen Gerechtigkeit gebührend zu beachten sind.
(d) Bei der Zuteilung seiner Bestände läßt sich der Fonds von
folgenden Prioritäten leiten:
(i) der Notwendigkeit, die Nahrungsmittelerzeugung zu
steigern und den Ernährungsstand der ärmsten Bevölkerungen in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefizit zu heben;
(ii) dem Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung
in anderen Entwicklungsländern. Ebenso ist ein Hauptaugenmerk auf die Hebung des Ernährungsstands der ärmsten Bevölkerungen in diesen Ländern und auf die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu richten.
Im Rahmen dieser Prioritäten hängt die Gewährung von Hilfe von objektiven wirtschaftlichen und sozialen Kriterien ab, wobei die Bedürfnisse der Länder mit niedrigem Einkommen und ihr Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung besonders betont werden und eine gerechte geographische Verteilung bei der Verwendung dieser Mittel gebührend berücksichtigt wird.
(e) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens läßt sich der Fonds
bei der Finanzierung von allgemeinen Richtlinien, Kriterien und Regelungen leiten, die von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl festgelegt werden.
Abschnitt 2 — Finanzierungsformen und –bedingungen
(a) Die Finanzierung durch den Fonds erfolgt in Form von
Darlehen und Zuschüssen; sie werden zu Bedingungen gewährt, die der Fonds in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des Mitglieds und der Natur und der Erfordernisse der betreffenden Maßnahme für angemessen hält.
(b) Der Anteil der Bestände des Fonds, der in einem bestimmten
Rechnungsjahr zur Finanzierung von Maßnahmen in einer der unter Buchstabe a bezeichneten Formen bereitzustellen ist, wird von Zeit zu Zeit vom Exekutivrat unter gebührender Berücksichtigung der langfristigen Lebensfähigkeit des Fonds und der Notwendigkeit der Kontinuität in seiner Geschäftstätigkeit beschlossen. Der Anteil der Zuschüsse darf normalerweise ein Achtel der in einem Rechnungsjahr zugesagten Mittel nicht überschreiten. Ein großer Teil der Darlehen wird zu großzügigen Vorzugsbedingungen gewährt.
(c) Der Präsident legt dem Exekutivrat Vorhaben und Programme
zur Beratung und Genehmigung vor.
(d) Die Beschlüsse über die Auswahl und Genehmigung von
Vorhaben und Programmen trifft der Exekutivrat. Sie werden auf der Grundlage der vom Gouverneursrat aufgestellten allgemeinen Richtlinien, Kriterien und Regelungen getroffen.
(e) Zur Beurteilung der ihm zur Finanzierung vorgelegten
Vorhaben und Programme bedient sich der Fonds in der Regel der Dienste internationaler Institutionen; er kann gegebenenfalls die Dienste anderer auf dieses Gebiet spezialisierter zuständiger Stellen in Anspruch nehmen. Derartige Institutionen und Stellen werden vom Exekutivrat nach Konsultation mit dem betreffenden Empfänger ausgewählt und sind dem Fonds bei der Durchführung der Beurteilung unmittelbar verantwortlich.
(f) Der Darlehensvertrag wird in jedem Einzelfall zwischen dem Fonds und dem Empfänger geschlossen, der für die Durchführung des betreffenden Vorhabens oder Programms verantwortlich ist.
(g) Der Fonds übertragt die Verwaltung der Darlehen zwecks
Auszahlung der Darlehensbeträge und Überwachung der Durchführung des betreffenden Vorhabens oder Programms zuständigen internationalen Institutionen. Solche Institutionen müssen weltweiten oder regionalen Charakter haben und werden in jedem Einzelfall mit Zustimmung des Empfängers ausgewählt. Bevor der Fonds dem Exekutivrat das Darlehen zur Genehmigung vorlegt, vergewissert er sich, daß die Institution, der die Überwachung übertragen werden soll, mit den Ergebnissender Beurteilung des betreffenden Vorhabens oder Programms einverstanden ist. Dies wird zwischen dem Fonds und der für die Beurteilung verantwortlichen Institution oder Stelle einerseits und der Institution, der die Überwachung übertragen werden soll, andererseits vereinbart.
(h) Für die Zwecke der Buchstaben f und g bedeuten Bezugnahmen
auf „Darlehen" auch Bezugnahmen auf „Zuschüsse".
(i) Der Fonds kann einer einzelstaatlichen Entwicklungsstelle
eine Kreditlinie einräumen, damit diese Unterdarlehen zur Finanzierung von Vorhaben und Programmen nach Maßgabe des Darlehensvertrags und in dem vom Fonds gebilligten Rahmen bereitstellen und verwalten kann. Bevor der Exekutivrat die Einräumung einer solchen Kreditlinie genehmigt, werden die betreffende einzelstaatliche Entwicklungsstelle und ihr Programm nach Buchstabe e beurteilt. Die Durchführung des genannten Programms unterliegt der Überwachung durch die nach Maßgabe des Buchstabens g ausgewählten Institutionen.
(j) Der Exekutivrat beschließt geeignete Regelungen für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die aus den Beständen des Fonds finanziert werden sollen. Diese Regelungen müssen in der Regel den Grundsätzen des internationalen Submissionsverfahrens entsprechen und die Sachverständigen, Techniker und Lieferungen aus Entwicklungsländern mit gebührendem Vorrang behandeln.
Abschnitt 3 — Verschiedene Geschäfte
Neben den sonst in diesem Übereinkommen bezeichneten Geschäften kann der Fonds alle Nebentätigkeiten unternehmen und alle mit seinen Geschäften zusammenhängenden Befugnisse ausüben, die zur Förderung seines Zwecks notwendig sind.
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