ARTIKEL 11
AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN
Abschnitt 1 — Auslegung
(a) Jede Frage der Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergibt, wird dem Exekutivrat zur Entscheidung vorgelegt. Berührt die Frage besonders ein nicht im Exekutivrat vertretenes Mitglied des Fonds, so hat dieses das Recht, sich nach vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften vertreten zu lassen.
(b) Hat der Exekutivrat eine Entscheidung nach Buchstabe a
getroffen, so kann ein Mitglied die Verweisung der Frage an den Gouverneursrat fordern, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann der Fonds, soweit er dies für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivrats handeln.
Abschnitt 2 — Schiedsverfahren
Eine Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Staat, der als Mitglied ausgeschieden ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds wird einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Ein Schiedsrichter wird vom Fonds ernannt, ein zweiter Schiedsrichter von dem betreffenden Mitglied oder ehemaligen Mitglied, während der dritte Schiedsrichter, der zugleich Obmann ist, von beiden Parteien gemeinsam ernannt wird. Hat binnen 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf schiedsrichterliche Entscheidung eine Partei noch keinen Schiedsrichter ernannt oder ist binnen 30 Tagen nach Ernennung von zwei Schiedsrichtern der dritte Schiedsrichter noch nicht ernannt worden, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in vom Gouverneursrat beschlossenen Vorschriften bestimmt ist, ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern geregelt; der Obmann ist jedoch befugt, in allen streitigen Verfahrensfragen zu entscheiden. Die Entscheidungen, die endgültig und für die Parteien bindend sind, bedürfen der Mehrheit der Schiedsrichter.
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