12.12.1977
ARTIKEL 8
BEZIEHUNGEN ZU DEN VEREINTEN NATIONEN UND ZU ANDEREN
ORGANISATIONEN, INSTITUTIONEN UND STELLEN
Abschnitt 1 — Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Der Fonds nimmt Verhandlungen mit den Vereinten Nationen auf mit dem Ziel, ein Abkommen zu schließen, das ihn als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen bezeichneten Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung bringt. Alle nach Artikel 63 der Satzung geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat, die mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl auf Empfehlung des Exekutivrats erteilt wird.
Abschnitt 2 — Beziehungen zu anderen Organisationen,
Institutionen und Stellen
Der Fonds arbeitet eng mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen Organisationen im System der Vereinten Nationen zusammen. Er arbeitet ferner eng mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und Regierungsstellen zusammen, die sich mit der landwirtschaftlichen Entwicklung befassen. Dazu bemüht er sich um die Mitwirkung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der anderen genannten Gremien an seinen Tätigkeiten; er kann mit diesen Gremien entsprechend den Beschlüssen des Exekutivrats Übereinkünfte schließen oder Arbeitsabmachungen treffen.
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