ARTIKEL 6
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt 1 — Aufbau des Fonds
Der Fonds hat
(a) einen Gouverneursrat,
(b) einen Exekutivrat,
(c) einen Präsidenten und das Personal, das erforderlich ist,
damit der Fonds seine Aufgaben erfüllen kann.
Abschnitt 2 — Der Gouverneursrat
(a) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt
einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des betreffenden Gouverneurs abstimmen.
(b) Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat. (c) Der Gouverneursrat kann jede seiner Befugnisse dem Exekutivrat übertragen, ausgenommen die Befugnis,
(i) Änderungen dieses Übereinkommens zu beschließen,
(ii) die Zulassung als Mitglied zu genehmigen und die Einstufung oder Neueinstufung von Mitgliedern zu bestimmen,
(iii) ein Mitglied vorläufig auszuschließen,
(iv) die Geschäftstätigkeit des Fonds zu beenden und seine
Vermögenswerte zu verteilen,
(v) über Einsprüche gegen Beschlüsse des Exekutivrats
betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden,
(vi) das Entgelt des Präsidenten festzulegen.
(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie alle von
ihm beschlossenen Sondertagungen ab, die von Mitgliedern einberufen werden, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat innehaben, oder die vom Exekutivrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beantragt werden.
(e) Der Gouverneursrat kann auf dem Verordnungsweg ein Verfahren einführen, wonach der Exekutivrat eine Abstimmung des Gouverneursrats über eine bestimmte Frage herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.
(f) Der Gouverneursrat kann mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl alle mit diesem Übereinkommen nicht unvereinbaren Verordnungen und Ergänzungsvorschriften erlassen, die zur Führung der Geschäfte des Fonds zweckmäßig sind.
(g) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung Gouverneure anwesend sind, die zwei Drittel der Gesamtstimmen aller seiner Mitglieder innehaben; dabei müssen jedoch Gouverneure anwesend sein, welche die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder jeder der Gruppen I, II und III innehaben.
Abschnitt 3 — Abstimmung im Gouverneursrat
(a) Die Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat beträgt 1 800, die
gleichmäßig auf die Gruppen I, II und III verteilt sind. Die Stimmen jeder Gruppe werden unter ihren Mitgliedern nach der in Anlage II, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, für diese Gruppen aufgestellten Formel verteilt.
(b) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt
ist, werden die Beschlüsse des Gouverneursrats mit einfacher Mehrheit der Gesamtstimmenzahl gefaßt.
Abschnitt 4 — Vorsitzender des Gouverneursrats
Der Gouverneursrat wählt aus der Mitte der Gouverneure einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.
Abschnitt 5 — Exekutivrat
(a) Der Exekutivrat besteht aus 18 Mitgliedern des Fonds, die
auf der Jahrestagung des Gouverneursrats gewählt werden.
Die Gouverneure aus den Mitgliedern jeder Gruppe wählen
gemäß den nach Anlage II für diese Gruppe vorgesehenen
oder aufgestellten Verfahren sechs Mitglieder des
Exekutivrats aus der Mitte der Mitglieder dieser Gruppe;
sie können ebenfalls bis zu sechs Stellvertreter wählen
(oder für Gruppe I ihre Ernennung vorsehen), die nur in
Abwesenheit eines Mitglieds abstimmen können.
(b) Die Mitglieder des Exekutivrats haben eine Amtszeit von
drei Jahren. Jedoch werden, sofern in oder nach Anlage II nichts anderes bestimmt ist, bei der ersten Wahl zwei Mitglieder jeder Gruppe für eine Amtszeit von einem Jahr und zwei Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
(c) Der Exekutivrat ist für die Leitung der allgemeinen
Geschäftstätigkeit des Fonds verantwortlich; er übt dazu die ihm durch dieses Übereinkommen gewährten oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
(d) Der Exekutivrat tritt zusammen, sooft die Geschäfte des Fonds dies erfordern.
(e) Die Vertreter eines Mitglieds oder eines stellvertretenden
Mitglieds des Exekutivrats erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds kein Entgelt. Jedoch kann der Gouverneursrat entscheiden, auf welcher Grundlage je einem Vertreter jedes Mitglieds und jedes stellvertretenden Mitglieds angemessene Fahrkosten und Taggelder gewährt werden können.
(f) Der Exekutivrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung
Mitglieder anwesend sind, die zwei Drittel der Gesamtstimmen aller seiner Mitglieder innehaben; dabei müssen jedoch Mitglieder anwesend sein, welche die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder jeder der Gruppen I, II und III innehaben.
Abschnitt 6 — Abstimmung im Exekutivrat
(a) Die Gesamtstimmenzahl im Exekutivrat beträgt 1800, die
gleichmäßig auf die Gruppen I, II und III verteilt werden. Die Stimmen jeder Gruppe werden unter ihre Mitglieder nach der in Anlage II für diese Gruppe aufgestellten Formel verteilt.
(b) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt
ist, werden die Beschlüsse des Exekutivrats mit der Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gefaßt; diese Mehrheit muß jedoch mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder des Exekutivrats umfassen.
Abschnitt 7 — Vorsitzender des Exekutivrats
Der Präsident des Fonds ist Vorsitzender des Exekutivrats und nimmt ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen teil.
Abschnitt 8 — Präsident und Personal
(a) Der Gouverneursrat ernennt den Präsidenten mit
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl. Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und kann nur einmal wiederernannt werden. Die Amtszeit des Präsidenten kann vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl beendet werden.
b) Ungeachtet der Beschränkung der Funktionsperiode des Präsidenten auf vier Jahre, enthalten im Absatz a) dieses Abschnittes, kann der Gouverneursrat, unter besonderen Umständen, auf Empfehlung des Exekutivrates, die Funktionsperiode des Präsidenten über die oben im Absatz a) beschriebene Dauer hinaus, verlängern. Jede derartige Verlängerung darf sechs Monate nicht übersteigen.
(c) Der Präsident kann einen Vizepräsidenten ernennen, der
alle ihm vom Präsidenten zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
(d) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals und ist unter
der Kontrolle und nach den Weisungen des Gouverneursrats und des Exekutivrats für die Führung der Geschäfte des Fonds verantwortlich. Der Präsident organisiert das Personalwesen und ernennt und entläßt die Mitglieder des Personals nach Maßgabe der vom Exekutivrat erlassenen Regelungen.
(e) Bei der Einstellung des Personals und bei der Bestimmung
der Beschäftigungsbedingungen ist die Notwendigkeit, ein Höchstmaß an Leistung, Sachkunde und Integrität zu erreichen, sowie die Bedeutung zu berücksichtigen, die einer gleichmäßigen geographischen Verteilung zukommt.
(f) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind der Präsident und
das Personal ausschließlich dem Fonds Rechenschaft schuldig und dürfen von einer Autorität außerhalb des Fonds Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Aufgaben zu achten und wird nicht versuchen, den Präsidenten oder die Mitglieder des Personals bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
(g) Der Präsident und das Personal mischen sich nicht in die
politischen Angelegenheiten eines . Mitglieds ein. Ihre Beschlüsse werden nur durch entwicklungspolitische Überlegungen bestimmt, die unparteiisch abzuwägen sind, um den Zweck zu erreichen, für den der Fonds errichtet worden ist.
(h) Der Präsident ist Rechtsvertreter des Fonds.
(i) Der Präsident oder ein von ihm bestimmter Vertreter kann
ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.
Abschnitt 9 — Sitz des Fonds
Der Gouverneursrat bestimmt den ständigen Sitz des Fonds mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl. Der vorläufige Sitz des Fonds ist Rom.
Abschnitt 10 — Verwaltungshaushalt
Der Präsident bereitet einen Jahres-Verwaltungshaushalt vor, den er dem Exekutivrat zur Weiterleitung an den Gouverneursrat vorlegt, damit dieser ihn mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl genehmigt.
Abschnitt 11 — Veröffentlichung von Berichten
und Bereitstellung von Informationen
Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Schlußabrechnung enthält, sowie in angemessenen Abständen eine Kurzdarstellung seiner finanziellen Lage und der Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit. Abschriften dieser Berichte, Darstellungen und anderer damit zusammenhängenden Veröffentlichungen werden an alle Mitglieder verteilt.
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