12.12.1977
ARTIKEL 4
BESTÄNDE
Abschnitt 1 — Bestände des Fonds
Die Bestände des Fonds bestehen aus
(i) Anfangsbeiträgen,
(ii) zusätzlichen Beiträgen,
(iii) Sonderbeiträgen von Nichtmitgliedstaaten und aus anderen
Quellen
(iv) aus der Geschäftstätigkeit des Fonds oder auf andere
Weise anfallenden Mitteln.
Abschnitt 2 — Anfangsbeiträge
(a) Jedes ursprüngliche Mitglied der Gruppe I oder II muß und
jedes ursprüngliche Mitglied der Gruppe III kann zu den Anfangsbeständen des Fonds den in der Währung, die in der von dem betreffenden Staat nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe b hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angegeben ist, ausgedrückten Betrag beitragen.
(b) Jedes nicht ursprüngliche Mitglied der Gruppe I oder II
muß und jedes nicht ursprüngliche Mitglied der Gruppe III kann zu den Anfangsbeständen des Fonds einen Betrag beitragen, der zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Mitglied im Zeitpunkt der Genehmigung seiner Zulassung als Mitglied vereinbart wird.
(c) Der Anfangsbeitrag jedes Mitglieds ist in den in Abschnitt 5 Buchstabe b und c festgelegten Formen entweder in einem Gesamtbetrag oder nach Wahl des Mitglieds in drei gleichen Jahresraten fällig und zahlbar. Der Gesamtbetrag oder die erste Jahresrate ist am dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das betreffende Mitglied fällig; die etwaige zweite und dritte Rate sind am ersten und am zweiten Jahrestag des Tages fällig, an dem die erste Rate fällig war.
Abschnitt 3 — Zusätzliche Beiträge
Um die Kontinuität der Geschäftstätigkeit des Fonds zu gewährleisten, überprüft der Gouverneursrat regelmäßig in ihm angebracht erscheinenden Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Bestände ausreichen; die erste derartige Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch den Fonds statt. Hält es der Gouverneursrat infolge dieser Überprüfung für erforderlich oder wünschenswert, so kann er die Mitglieder auffordern, unter Bedingungen, die mit Abschnitt 5 im Einklang stehen, zusätzliche Beiträge zu den Beständen des Fonds zu leisten. Beschlüsse nach diesem Abschnitt werden mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefaßt.
Abschnitt 4 — Beitragserhöhungen
Der Gouverneursrat kann jederzeit gestatten, daß ein Mitglied die Höhe eines seiner Beiträge heraufsetzt.
Abschnitt 5 — Bedingungen für die Beitragsleistung
(a) Die Beiträge unterliegen keiner Beschränkung in bezug auf
ihre Verwendung und werden den entsprechenden Mitgliedern
nur nach Artikel 9 Abschnitt 4 zurückgezahlt.
(b) Die Beiträge werden in frei konvertierbarer Währung
geleistet; jedoch können Mitglieder der Gruppe III Beiträge in ihrer eigenen Währung leisten, gleichviel ob diese frei konvertierbar ist oder nicht.
(c) Die Beiträge an den Fonds werden bar gezahlt; der Teil der Beiträge, den der Fonds nicht sofort für seine Geschäfte benötigt, kann in nicht übertragbaren, unwiderruflichen, zinslosen Schuldscheinen oder Schuldverschreibungen gezahlt werden, die bei Vorlage zahlbar sind. Zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit ruft der Fonds alle Beiträge (unabhängig von der Form, in der sie geleistet werden) wie folgt ab:
(i) die Beiträge werden anteilig in angemessenen, vom
Exekutivrat festgesetzten Abständen abgerufen;
(ii) wird ein Beitrag teilweise bar gezahlt, so wird der so
gezahlte Teil nach Ziffer i vor dem übrigen Beitrag abgerufen. Soweit der bar gezahlte Teil nicht auf diese Weise abgerufen worden ist, kann ihn der Fonds einzahlen oder anlegen, um Einnahmen zu erzielen, aus denen ein Teil seiner Verwaltungs- und sonstigen Kosten bezahlt werden kann;
(iii) alle Anfangsbeiträge sowie ihre Erhöhungen werden
abgerufen, bevor zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Diese Regel gilt auch für weitere zusätzliche Beiträge.
Abschnitt 6 — Sonderbeiträge
Die Bestände des Fonds können durch Sonderbeiträge von Nichtmitgliedstaaten oder aus anderen Quellen zu Bedingungen aufgestockt werden, die mit Abschnitt 5 im Einklang stehen und auf Empfehlung des Exekutivrats vom Gouverneursrat genehmigt werden.
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