BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

In Kraft seit 10. Dezember 1924
Up-to-date

Art. 1

Um den Grundsatz und die Bestimmungen des Artikels 23 der Völkerbundsatzung hinsichtlich der gerechten Regelung des Handels untereinander zur Anwendung zu bringen, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten ihre Handelsbeziehungen nicht durch übermäßige, unnötige oder willkürliche Zollformalitäten oder ähnliche Formalitäten zu behindern.

Zu diesem Zwecke verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, durch alle geeigneten gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen die Revision der durch ihre Gesetze oder Vorschriften oder durch die Verordnungen und Weisungen ihrer Verwaltungsbehörden bezüglich der Zollformalitäten und ähnlichen Formalitäten erlassenen Bestimmungen herbeizuführen, um sie zu vereinfachen, sie von Zeit zu Zeit den Erfordernissen der Handelsbeziehungen mit dem Auslande anzupassen und für letztere jedes Hindernis zu beseitigen, das nicht für den Schutz der wesentlichen Interessen des Landes unerläßlich sein sollte.

Art. 2

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich zur genauen Beobachtung des Grundsatzes einer gerechten Regelung bezüglich der Vorschriften oder des Verfahrens hinsichtlich der Verzollung und ähnlichem, der Formalitäten für die Erteilung der Bewilligungen, der Methoden für die Überprüfung und Analyse und jeder anderen durch diese Konvention betroffenen Frage; gemäß diesem Grundsatz werden sie in diesen Hinsichten jede gegen den Handel eines vertragschließenden Staates gerichtete ungerechte Differenzierung unterlassen.

Die oberwähnten Grundsätze bleiben anwendbar, auch wenn einzelne vertragschließende Staaten gemäß ihrer Gesetzgebung oder ihrer Handelsabkommen sich gegenseitig noch größere Begünstigungen zugestehen sollten, als sich aus der vorliegenden Konvention ergeben.

Art. 3

Mit Rücksicht auf die ernsten Schwierigkeiten, die die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen dem internationalen Handel bereiten, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, sobald die Umstände es ihnen gestatten werden, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und anzuwenden, um diese Verbote und Beschränkungen auf das geringste Maß herabzusetzen und auf jeden Fall hinsichtlich der in Ausnahme von Ein- und Ausfuhrverboten erteilten Bewilligungen alle entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen:

a) damit die für die Erlangung dieser Bewilligungen zu erfüllenden Bedingungen und Förmlichkeiten sofort in der klarsten und deutlichsten Form zur Kenntnis der Öffentlichkeit gebracht werden;

b) damit der Vorgang bei der Erteilung dieser Bewilligungen so einfach und so stabil wie möglich sei;

c) damit die Prüfung der Ansuchen und die Ausfolgung der Bewillungen (Anm.: richtig: Bewilligungen) an die Interessenten mit größter Raschheit erfolge;

d) damit das System der Erteilung der Bewilligungen derart festgestellt werde, daß ein Handel mit diesen Dokumenten verhindert wird. Zu diesem Zweck sollen die Bewilligungen, wenn sie an Personen ausgestellt werden, den Namen des Berechtigten enthalten und nicht durch eine andere Person benutzt werden können;

e) damit im Falle der Festsetzung von Kontingenten die von dem Einfuhrlande vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht solcher Art sind, daß sie eine gerechte Verteilung der zur Einfuhr zugelassenen Warenmengen verhindern.

Art. 4

Die vertragschließenden Staaten sollen unverzüglich alle die Zollformalitäten und ähnliches betreffenden Vorschriften sowie alle einschlägigen Änderungen, die bisher noch nicht veröffentlicht worden sein sollten, derart veröffentlichen, daß die Interessenten davon Kenntnis erlangen können, und auf diese Weise die Nachteile verhindern, die aus der Anwendung von den Interessenten unbekannten Zollformalitäten entstehen könnten.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, daß keine Maßnahmen hinsichtlich der Zollvorschriften in Kraft gesetzt werden, die nicht vorher der Öffentlichkeit, sei es durch ihre Veröffentlichung im Gesetzblatt des Landes, sei es durch irgendeinen anderen geeigneten Weg der offiziellen oder privaten Verlautbarung, zur Kenntnis gebracht werden.

Die gleiche Verpflichtung zur vorgängigen Verlautbarung besteht bezüglich alles dessen, was die Tarife sowie die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen betrifft.

In außerordentlichen Fällen jedoch, wo die vorgängige Veröffentlichung die wesentlichen Interessen des Landes in Mitleidenschaft ziehen könnte, verlieren die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 2 und 3 ihren obligatorischen Charakter. Die Veröffentlichung soll jedoch in solchen Fällen nach Tunlichkeit mit der Inkraftsetzung der bezüglichen Maßnahmen zusammenfallen.

Art. 5

Jeder vertragschließende Staat, dessen Zolltarif durch Teilmaßnahmen oder durch sukzessive Abänderungen hinsichtlich einer bedeutenden Zahl von Artikeln geändert wurde, soll hievon der Öffentlichkeit ein genaues Bild geben, indem er in einer leicht zugänglichen Form alle Zölle veröffentlicht, die gemäß der Gesamtheit der in Geltung stehenden Bestimmungen anwendbar sind.

Zu diesem Zwecke sollen alle von den Zollbehörden anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der Waren einzuhebenden Abgaben in systematischer Weise angegeben werden, ob es sich um Zölle, um Zuschläge, um Verbrauchsabgaben, Verkehrsabgaben, Manipulationsgebühren oder ähnliches und im allgemeinen um Abgaben irgendwelcher Art handelt. Es besteht jedoch Einverständnis, daß diese Verpflichtung sich auf die Zölle und Abgaben beschränkt, die von den ein- oder ausgeführten Waren für Rechnung des Staates und aus Anlaß ihrer Verzollung eingehoben werden.

Nachdem derart die Lasten, denen eine Ware unterliegt, unzweideutig angegeben sind, ist hinsichtlich der Verbrauchs- und anderen Abgaben, die für Rechnung des Staates aus Anlaß der Verzollung eingehoben werden, anzugeben, ob die fremde Ware einer speziellen Belastung unterliegt, weil ausnahmsweise diese Abgaben auf Waren des Einfuhrlandes nicht oder nur teilweise auferlegt sein sollten.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich offizielle Informationen hinsichtlich der Zolltarife und insbesondere hinsichtlich der für eine bestimmte Ware einzuhebenden Sätze zu beschaffen.

Art. 6

Um es den vertragschließenden Staaten und ihren Angehörigen zu ermöglichen, daß sie so rasch wie möglich von allen in den Artikeln 4 und 5 behandelten Maßnahmen, die ihren Handel interessieren, Kenntnis erlangen, verpflichtet sich jeder vertragschließende Staat, dem diplomatischen Vertreter jedes der anderen Staaten oder jedem Vertreter, der hiefür bestimmt ist und seinen Sitz in dem Gebiete dieses Staates hat, alle in Durchführung dieser Artikel erfolgten Veröffentlichungen zu übermitteln. Diese Übermittlung soll sofort nach dem Erscheinen und in zwei Ausfertigungen geschehen. Mangels eines diplomatischen oder anderen Vertreters wird die Übermittlung an den betreffenden Staat auf dem Wege erfolgen, den er hiefür angibt.

Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich weiters, alle in Durchführung der Artikel 4 und 5 erfolgten Veröffentlichungen sogleich nach ihrem Erscheinen in zehn Exemplaren dem Sekretariat des Völkerbundes zu übersenden.

Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich weiters, alle Zolltarife oder Abänderungen der von ihm aufgestellten Tarife sofort nach ihrem Erscheinen in zehn Exemplaren dem Internationalen Bureau für die Veröffentlichung der Zolltarife in Brüssel zu übermitteln, das durch die Internationale Konvention vom 5. Juli 1890 mit der Übersetzung und Veröffentlichung der Tarife betraut ist.

Art. 7

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich durch ihre Gesetzgebung und ihre Verwaltung die geeignetsten Maßnahmen zu ergreifen, um die willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetze und Vorschriften in Zollangelegenheiten oder ähnlichen Hinsichten zu verhindern und um Personen, die durch solche Mißbräuche geschädigt worden sein sollten, ein Rechtsmittel auf administrativem, gerichtlichem oder schiedsgerichtlichem Wege zu sichern.

Alle Maßnahmen dieser Art, die gegenwärtig in Kraft stehen oder in Zukunft ergriffen werden sollten, sollen gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verlautbart werden.

Art. 8

Außer im Falle, in welchem Waren einem Verbote unterliegen, und insoweit ihr Vorliegen nicht für die Entscheidung des Streitfalles unerläßlich sein sollte, sollen die Waren, die den Gegenstand eines Streites bezüglich der Tarifierung, des Ursprunges, des Versendungsortes oder des Wertes bilden, auf Verlangen des Deklaranten, ohne die Entscheidung des Streites abzuwarten, sofort zu seiner freien Verfügung gestellt werden, vorbehaltlich jedoch der notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Staatsinteressen. Es besteht Einverständnis, daß die Rückvergütung der erlegten Zölle oder die Löschung der vom Verzollenden abgegebenen Haftungserklärung sofort nach Entscheidung des Streites erfolgen wird, die auf jeden Fall so rasch als möglich zu geschehen hat.

Art. 9

Um nachzuweisen, welche Fortschritte in allen die Vereinfachung der Zollformalitäten und ähnliche Formalitäten berührenden, in den vorhergehenden Artikeln behandelten Fragen erzielt wurden, soll jeder der vertragschließenden Staaten innerhalb zwölf Monaten, nachdem die vorliegende Konvention für ihn in Kraft getreten ist, dem Generalsekretär des Völkerbundes eine Übersicht über die Maßnahmen übermitteln, die er zur Sicherstellung dieser Vereinfachung ergriffen hat.

Ähnliche Übersichten werden in der Zukunft alle drei Jahre und jedesmal, wenn der Völkerbundrat es verlangt, geliefert werden.

Art. 10

Die Muster und Modelle, die einfuhrzollpflichtig sind und keinem Verbote unterliegen, werden, wenn sie von Fabrikanten und Kaufleuten, die in irgendeinem der vertragschließenden Staaten etabliert sind, sei es persönlich, sei es durch Vermittlung von Handlungsreisenden, eingeführt werden, in das Gebiet jedes der vertragschließenden Staaten gegen Erlag des Einfuhrzolles oder gegen eine Sicherstellung der eventuellen Zahlung der Zölle zeitweilig zollfrei zugelassen.

Um diese Begünstigung zu genießen, müssen die Fabrikanten oder Kaufleute und die Handlungsreisenden die einschlägigen, von den erwähnten Staaten erlassenen Gesetze, Vorschriften und Zollformalitäten beobachten; diese Gesetze und Vorschriften können den Interessenten die Verpflichtung zur Vorweisung einer Legitimationskarte auferlegen.

Für die Anwendbarkeit dieses Artikels werden als Muster oder Modelle alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware darstellen, unter dem doppelten Vorbehalte angesehen, daß einerseits diese Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr gehörig identifiziert werden können und daß anderseits die derart eingeführten Gegenstände keine Mengen oder Werte darstellen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr den üblichen Charakter von Mustern hätten.

Die Zollbehörden jedes der vertragschließenden Teile werden für die spätere Feststellung der Identität der Muster oder Modelle die Zeichen als hinreichend anerkennen, die von der Zollbehörde eines anderen vertragschließenden Staates angelegt wurden, unter der Bedingung, daß diese Muster oder Modelle von einem von den Zollbehörden dieses letzteren Staates beglaubigten beschreibenden Verzeichnis begleitet sind. Jedoch können auf den Mustern oder Modellen Zusatzzeichen von den Zollbehörden des Einfuhrlandes in allen Fällen angebracht werden, wo diese eine solche ergänzende Sicherheit für unerläßlich halten, um die Identität der Muster oder Modelle gelegentlich ihrer Wiederausfuhr sicherzustellen. Abgesehen von diesem letzteren Falle wird die zollbehördliche Überprüfung einfach in der Feststellung der Identität der Muster und in der Festsetzung der Höhe der eventuell zu erhebenden Zölle und Abgaben bestehen.

Die Frist für die Wiederausfuhr wird auf wenigstens sechs Monate festgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit einer Verlängerung, die der Zollverwaltung des Einfuhrlandes vorbehalten bleibt. Nach Ablauf der bewilligten Frist wird die Zahlung der Zölle für die nicht wieder ausgeführten Muster verlangt werden.

Die Rückzahlung der bei der Einfuhr erlegten Zölle oder die Freigabe der Sicherstellung für deren Zahlung werden ohne Verzug von allen Zollämtern an der Grenze oder im Innern des Landes durchgeführt werden, die die nötigen Befugnisse hiefür erhalten haben, gegebenenfalls unter Abzug der Zölle für jene Muster oder Modelle, die nicht der Wiederausfuhr zugeführt werden sollten. Die vertragschließenden Staaten werden die Liste der Ämter veröffentlichen, denen diese Befugnisse erteilt wurden.

Falls eine Legitimationskarte verlangt wird, solle dies dem diesen Artikel angeschlossenen Muster entsprechen und von einer Behörde ausgestellt sein, die hiefür von dem Staate, wo die Fabrikanten oder Kaufleute ihren Geschäftssitz haben, bestimmt wird. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit werden die Legitimationskarten von einem konsularischen oder einem sonstigen Visum befreit sein, außer in dem Fall, wo ein Staat nachweist, daß besondere oder außerordentliche Umstände ihn veranlassen, es zu verlangen. In diesem Falle sollen die Kosten für die Erlangung des Visums so niedrig wie möglich bemessen werden und die Kosten der Ausstellung nicht überschreiten.

Die vertragschließenden Staaten werden sich gegenseitig in kürzester Frist direkt und auch dem Sekretariat des Völkerbundes die Liste der Behörden mitteilen, die als zuständig für die Ausstellung der Legitimationskarten anerkannt wurden.

Bis zur Einführung des oben wiedergegebenen Regimes werden die Erleichterungen, die die Staaten bereits gewähren, nicht beschränkt werden.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels, mit Ausnahme jener bezüglich der Legitimationskarten, finden auch Anwendung auf Muster und Modelle, die einfuhrzollpflichtig sind und keinem Verbot unterliegen, wenn sie von Fabrikanten, Kaufleuten oder Handlungsreisenden eingeführt werden, die in irgendeinem der vertragschließenden Staaten etabliert sind, auch wenn diese Fabrikanten, Kaufleute oder Handlungsreisende die erwähnten Muster oder Modelle nicht begleiten.

(Muster.)

Art. 10

Name des Staates.

(Ausstellende Behörde.)

Legitimationskarte für Handlungsreisende.

Art. 10

Gültig für zwölf Monate vom Datum der Austellung an.

Gut für ………………….………….. Nr. der Karte ……………..

Es wird hiermit bestätigt, daß der Besitzer dieser Karte,

Herr, Frau …………………………………………………………

geboren in …………………………………………………………

wohnhaft in ……………………………………………………….

………………………………………..Straße, Nr. ………………..

ein 1 ………………………………………………………………..

in …………………………………………………………………..

unter der Firma ……………………………………………………

……………………………………………………………..besitzt,

(oder) Handlungsreisender

im Dienste{ der Firma } ………………….
der Firmen

in ……….………………………………………………………ist,

die ein 1 …………………………………………………..unter der

Firma ………………………………………{ besitzt.
besitzen.

Der Besitzer dieser Karte beabsichtigt, Bestellungen in den oberwähnten Ländern aufzusuchen und Käufe für die erwähnte(n) Firma (Firmen) zu tätigen. Esw wird bestätigt, daß die genannte(n) Firma (Firmen) berechtigt ist (sind), ihr Gewerbe und ihren Handel in …………. auszuüben und dort die einschlägige gesetzliche Steuer zahlt (zahlen).

………………, den ……………….19..

Unterschrift des (der) Firmeninhaber(s):

…………………………………………..

Personenbeschreibung: Alter …………………………. Größe ……………………....... Haare ………………………… Besondere Kennzeichen …….. Unterschrift des Inhabers: ……………………………….

_____________

1 Angabe der Fabrik des Handeslgeschäftes.

NB. Es ist nur Rubrik 1 des Formulares auszufüllen, wenn es sich um den Besitzer eines Handels- oder Industrieunternehmens handelt.

Art. 11

Die vertragschließenden Staaten werden nach Tunlichkeit die Zahl der Fälle beschränken, wo Ursprungszeugnisse verlangt werden.

Gemäß diesem Grundsatz und vorbehaltlich der Wahrung des vollen Rechtes der Zollbehörden, den wahren Ursprung der Waren zu prüfen, und somit auch ihres Rechtes, ungeachtet der Vorweisung von Zeugnissen alle anderen Nachweise zu verlangen, die sie für nötig erachten sollten, stimmen die vertragschließenden Staaten zu, die folgenden Bestimmungen zu beobachten:

1. Die vertragschließenden Staaten werden sich bemühen, das Verfahren und die Förmlichkeiten bei der Ausstellung und Anerkennung der Ursprungszeugnisse so einfach und gerecht wie möglich zu machen, und werden die Fälle, in denen solche Zeugnisse verlangt werden, und die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt werden, zur Kenntnis der Öffentlichkeit bringen.

2. Die Ursprungszeugnisse können nicht nur von den staatlichen Behörden der vertragschließenden Staaten, sondern auch von allen Organen herrühren, die die nötigen Sachkenntnisse besitzen und die nötige Sicherheit gewähren und die im vorhinein von jedem der interessierten Staaten genehmigt wurden. Jeder vertragschließende Staat wird sobald wie möglich dem Sekretariat des Völkerbundes die Liste der Organe mitteilen, die er zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse ermächtigt hat. Jeder Staat behält sich das Recht vor, irgendeinem dieser derart bekanntgegebenen Organe die Genehmigung zu entziehen, wenn er feststellt, daß dieses Organ die erwähnten Zeugnisse ungehörig ausgestellt hat.

3. Falls eine Ware nicht direkt vom Ursprungsland eingeführt wird, sondern auf dem Wege über ein drittes vertragschließendes Land eintrifft, werden die Zollbehörden die von den genehmigten Organen des erwähnten dritten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisse anerkennen, unter Vorbehalt ihres Rechtes, die Ordnungsmäßigkeit solcher Zeugnisse in gleicher Weise wie bei den vom Ursprungslande ausgestellten zu prüfen.

4. Die Zollbehörden werden die Vorweisung eines Ursprungszeugnisses nicht verlangen:

a) wenn der Interessent auf Begünstigungen verzichtet, deren Anwendung von der Vorweisung eines solchen Zeugnisses abhängig gemacht ist;

b) wenn der Ursprung der Waren durch deren Natur selbst unzweifelhaft festgestellt ist und ein diesbezügliches vorgängiges Abkommen zwischen den interessierten Staaten besteht;

c) wenn die Ware von einem Zeugnis begleitet ist, das bestätigt, daß sie auf eine Gegendbezeichnung Anspruch hat, unter dem Vorbehalt, daß dieses Dokument von einem hiezu ermächtigten und vom Einfuhrland genehmigten Organ ausgestellt ist.

5. Falls in den betreffenden Ländern kein gesetzliches Hindernis besteht, sollen die Zollbehörden, wenn die Gegenseitigkeit sichergestellt ist:

a) von dem Nachweis des Ursprunges, außer bei Verdacht eines Mißbrauches, die Einfuhren befreien, die offenbar keinen Handelscharakter haben oder die trotz dieses Charakters nur einen geringen Wert besitzen;

b) die Ursprungszeugnisse entgegennehmen, die für Waren ausgestellt wurden, deren Ausfuhr nicht sofort durchgeführt wurde, vorausgesetzt, daß die Absendung dieser Waren innerhalb einer Frist von ein oder zwei Monaten, je nachdem das Absendungsland und das Bestimmungsland benachbart sind oder nicht, durchgeführt wurde; diese Fristen können verlängert werden, wenn die zur Begründung der Verzögerung der Versendung angeführten Gründe hinreichend erscheinen.

6. Wenn aus einem glaubwürdigen Grunde der Importeur nicht in der Lage ist, das Ursprungszeugnis gelegentlich der Einfuhr der Waren vorzuweisen, kann ihm die notwendige Frist für die Vorweisung dieses Dokumentes unter den Bedingungen bewilligt werden, die die Zollbehörden für notwendig erachten, um die Zahlung der eventuell einzuhebenden Zölle sicherzustellen. Wenn das Zeugnis nachträglich vorgelegt wird, wird der bezahlte oder erlegte Mehrbetrag der Zölle sobald als möglich zurückerstattet werden.

Bei der Anwendung dieser Bestimmung wird auf die eventuelle Erschöpfung von Kontingenten Rücksicht genommen werden.

7. Die Zeugnisse können entweder in der Sprache des Einfuhrlandes oder in der Sprache des Ausfuhrlandes ausgestellt werden, vorbehaltlich des Rechtes des Zollamtes des Einfuhrlandes, im Falle eines Zweifels über den Inhalt des Dokumentes eine Übersetzung zu verlangen.

8. Die Ursprungszeugnisse werden grundsätzlich vom konsularischen Visum befreit sein, insbesondere wenn sie von den Zollbehörden herrühren. Wenn in Ausnahmefällen das konsularische Visum gefordert wird, können die Interessenten nach ihrer Wahl die Ursprungszeugnisse bei dem Konsul ihres Sprengels oder bei jenem eines benachbarten Sprengels vidieren lassen. Die Kosten für die Erlangung des Visums werden so niedrig wie möglich sein und die Kosten der Ausstellung nicht überschreiten können, besonders wenn es sich um Sendungen von geringem Werte handelt.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf alle Dokumente Anwendung, die als Ursprungszeugnisse fungieren.

Art. 12

Sogenannte Konsularfakturen werden nur dann verlangt werden, wenn ihre Vorweisung nötig ist, sei um den Ursprung der eingeführten Ware festzustellen, falls der Ursprung die Bedingungen für die Zulassung der Ware beeinflußt, sei es, um deren Wert im Falle von Wertzöllen zu bestimmen, für deren Anwendung die Handelsfaktura nicht genügend sein sollte.

Die Form der Konsularfakturen wird entsprechend vereinfacht werden, um alle Komplikationen oder Schwierigkeiten zu vermeiden und die Ausstellung dieser Dokumente durch den interessierten Handel zu erleichtern.

Die Kosten für das Visum der Konsularfakturen werden mit einer fixen Gebühr festgesetzt, die so niedrig wie möglich sein soll. Von einer und derselben Faktura werden nicht mehr als drei Exemplare verlangt werden.

Art. 13

Wenn das für irgendeine Art von Einfuhrwaren anwendbare Regime von der Erfüllung besonderer technischer Bedingungen abhängt, die ihre Zusammensetzung, ihren Reinheitsgrad, ihre Qualität, ihre sanitäre Beschaffenheit, die Gegend ihrer Erzeugung oder andere ähnliche Umstände betreffen, werden die vertragschließenden Staaten Abkommen abzuschließen trachten, wonach die Zeugnisse sowie die Stempel und Zeichen, die in dem Ausfuhrlande ausgestellt, beziehungsweise angelegt wurden, um sicherzustellen, daß die Bedingungen erfüllt wurden, anerkannt werden, ohne daß diese Waren einer zweiten Analyse oder einer neuen Untersuchung im Einfuhrlande unterworfen werden, vorbehaltlich besonderer Vorsichtsmaßregeln, falls die Vermutung vorliegt, daß die verlangten Bedingungen nicht erfüllt worden sind. Der Einfuhrstaat soll jegliche Sicherheit hinsichtlich der die Zeugnisse ausstellende Behörde sowie bezüglich der Art und des Charakters der im Ausfuhrlande verlangten Untersuchungen erhalten. Die Zollverwaltung des Einfuhrstaates soll auch das Recht behalten, jederzeit eine Gegenanalyse vorzunehmen, wenn sie besondere Ursachen hiefür hat.

Um die Verallgemeinerung solcher Abkommen zu erleichtern, wäre es zweckmäßig, die nachfolgenden Bestimmungen darin aufzunehmen:

a) Methoden, die alle mit der Vornahme von Analysen oder Untersuchungen betrauten Laboratorien gleichmäßig anwenden sollen; diese Methoden können auf Verlangen eines oder mehrerer der diesen Abkommen beigetretenen Staaten von Zeit zu Zeit revidiert werden;

b) Art und Charakter der Untersuchungen, welche in jedem der diesen Abkommen beigetretenen Staaten vorzunehmen sind, wobei dafür Vorsorge zu treffen wäre, daß der für die einzelnen Produkte vorgeschriebene Reinheitsgrad derart festgesetzt werde, daß er nicht einem tatsächlichen Verbote gleichkommt.

Art. 14

Die vertragschließenden Staaten werden die Methoden prüfen, die am geeignetsten sind, um die Formalitäten bezüglich der raschen Verzollung der Waren, der Revision des Gepäcks der Reisenden, des Regimes der Waren in Lagern, der Lagergebühren und anderer in der Beilage zu diesem Artikel behandelten Fragen, sei es durch selbständige oder vereinbarte Maßnahmen zu vereinfachen, zu vereinheitlichen und gleichzeitig gerechter zu machen.

Für die Anwendung dieses Artikels werden die vertragschließenden Staaten die in der Beilage enthaltenen Empfehlungen in günstige Erwägung ziehen.

Beilage zu Artikel 14.

A. Rasche Verzollung der Waren.

Organisation und Betrieb des Dienstes.

Art. 14

1. Um die Verstopfung einzelner Grenzzollämter zu vermeiden, ist es wünschenswert, daß die Verzollung bei den Innerlandszollämtern und Lagerhäusern erleichtert wird, wenn es die internen Vorschriften, die Transportbedingungen und die Natur der Waren gestatten.

2. Es ist wünschenswert, daß außer bei Verdacht eines Mißbrauches und unbeschadet der den Staaten durch ihre Gesetzgebung zustehenden Rechte, die zollamtlichen Bleiplomben und Siegel, die von einem Staate an in Durchfuhr begriffenen oder nach einem Lagerhaus bestimmten Waren angelegt werden, von den anderen Staaten anerkannt und berücksichtigt werden, vorbehaltlich des Rechtes der letzteren, die Plomben und Siegel durch Anbringung neuer Zollzeichen zu ergänzen.

Stellung der Waren zur Verzollung.

Art. 14

3. Es ist wünschenswert, daß, soweit nur irgend möglich und unbeschadet des Rechtes zur Einhebung besonderer Vergütungen, die Staaten:

a) die Verzollung verderblicher Lebensmittel auch außerhalb der gewöhnlichen Amtsstunden und an anderen als Werktagen erleichtern;

b) im Rahmen ihrer Gesetzgebung die Ladung und Ausladung von Schiffen und Wasserfahrzeugen auch außerhalb der gewöhnlichen Arbeitstage und -stunden der Zollbehörde gestatten.

Erleichterungen für den Deklaranten.

Art. 14

4. Es ist wünschenswert, daß der Adressat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 des durch das Berner Übereinkommen vom 19. September 1906 abgeänderten Berner Übereinkommens vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr immer berechtigt sei, die zollhängigen Waren selbst zu deklarieren oder sie durch eine Person seiner Wahl deklarieren zu lassen.

5. Es ist wünschenswert, daß dort, wo dieses System als anwendbar erkannt wird, ein Formular angewendet werde, das zugleich die von dem Interessenten auszufüllende Zolldeklaration, die Bescheinigung der Überprüfung und, falls das beteiligte Land es für nützlich erachtet, die Quittung der erfolgten Zahlung des Einfuhrzolles beinhaltet.

6. Es ist wünschenswert, daß sich die Staaten soweit als möglich enthalten, für leichte Verstöße im Zollverfahren oder gegen die Zollvorschriften schwere Strafen zu verhängen. Insbesondere soll in dem Fall, in welchem bei der Verzollung einer Ware die Vorweisung von Belegen verlangt wird, wenn eine Unterlassung oder ein Irrtum begangen wurde, die offenbar keiner betrügerischen Absicht entspringen und leicht verbessert werden können, die eventuelle Strafe auf das geringste Maß herabgesetzt werden, so daß sie so wenig beschwerlich wie möglich ist und keinen anderen Charakter als den einer grundsätzlichen Ahndung, das heißt einer einfachen Verwarnung trägt.

7. Es wäre zweckmäßig, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß für die Zahlung oder Sicherstellung der Zölle Postschecks oder Bankschecks gegen vorherigen Nachweis einer ständigen Sicherstellung verwendet werden.

8. Es ist wünschenswert, daß die Zollbehörden soweit als möglich ermächtigt werden, falls die Identität der Waren in befriedigender Weise nachgewiesen werden kann, bei der Wiederausfuhr der Waren, die bei der Einfuhr gezahlten Zölle zurückzuerstatten, vorausgesetzt daß die Waren ununterbrochen unter der Aufsicht der Zollbehörde geblieben sind. Es ist ebenfalls wünschenswert, daß bei der Wiederausfuhr dieser Waren keinerlei Ausfuhrzoll erhoben werde.

9. Es empfiehlt sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede Verzögerung bei der Verzollung der Handelskataloge und anderer für die Reklame bestimmter Drucksachen gleicher Art zu vermeiden, wenn sie durch die Post befördert werden oder mit der Ware verpackt sind, auf die sie sich beziehen.

10. Es ist wünschenswert, daß, falls einzelne für die Zollformalitäten notwendigen Belege das Visum eines Konsuls oder einer anderen Behörde tragen müssen, das mit der Erteilung des Visums beauftragte Amt, soweit als möglich, sich bemüht, die Amtsstunden einzuhalten, die in den Handelskreisen des Ortes, wo es seinen Sitz hat, üblich sind; es ist weiters wünschenswert, daß die Vergütungen für Überstunden, wenn solche Vergütungen eingehoben werden, auf einen möglichst angemessenen Betrag begrenzt werden.

B. Revision des Gepäcks der Reisenden.

Art. 14

11. Es ist wünschenswert, daß die Vornahme der Zollrevision des Handgepäcks in den nur aus Durchgangswagen bestehenden Zügen, sei es während der Fahrt, sei es während des Aufenthaltes der Züge im Grenzbahnhofe möglichst allgemein Anwendung finde.

12. Es ist wünschenswert, daß die oben unter Nr. 11 empfohlene Regel hinsichtlich der Revision des Gepäcks der Reisenden soweit als möglich auf See- und Flußreisen ausgedehnt werde. Die Revision sollte nach Möglichkeit an Bord der Schiffe, sei es während der Fahrt, falls die Überfahrt nicht lange ist, sei es bei der Ankunft im Hafen stattfinden.

13. Es ist wünschenswert, daß in den Zollokalitäten und soweit als möglich in den Eisenbahnwaggons und in den Schiffen die Zölle und Abgaben, denen die von den Reisenden gewöhnlich mitgeführten hauptsächlichsten Gegenstände unterworfen sind, sowie die Benennung der verbotenen Waren angeschlagen werden.

C. Regime der Waren in Lagern und Lagergebühren.

Art. 14

14. Es ist wünschenswert, daß die Staaten, in denen derartige Einrichtungen noch nicht bestehen, sogenannte fiktive oder private Lagerhäuser errichten oder errichten lassen; diese Einrichtungen könnten für Waren verwendet werden, die mit Rücksicht auf ihre Natur besondere Sorgfalt verlangen.

15. Es ist wünschenswert, daß die Lagergebühren in den Lagerhäusern auf einer angemessenen Grundlage und derart berechnet werden, daß sie in der Regel die Deckung der allgemeinen Unkosten und die Verzinsung des angelegten Kapitals nicht überschreiten.

16. Es ist wünschenswert, daß jedermann, der Waren in einem Zollager besitzt, berechtigt sei, die beschädigten Waren zu entnehmen; diese wären entweder in Gegenwart von Zollbeamten zu vernichten oder an den Absender zurückzusenden, ohne der Zahlung irgendeines Zolles unterworfen zu sein.

D. Im Manifest angeführte und nicht ausgeladene Waren.

Art. 14

17. Es ist wünschenswert, daß Einfuhrzölle nicht erhoben werden für Waren, die, obwohl sie im Manifest angegeben sind, tatsächlich nicht in das Land eingeführt wurden, vorausgesetzt, daß diese Tatsache, sei es vom Verfrächter sei es vom Schiffskapitän innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Frist entsprechend nachgewiesen wird.

E. Zusammenwirken der beteiligten Dienste.

Art. 14

18. Es ist wünschenswert, die Einrichtung der internationalen Bahnhöfe zu entwickeln und das tatsächliche Zusammenwirken der verschiedenen staatlichen Dienste, die dort eingerichtet sind, durchzuführen.

Weiters käme in Betracht, daß, soweit als möglich, eine tatsächliche Übereinstimmung der Befugnisse und der Amtsstunden der entsprechenden Ämter der beiden Nachbarstaaten diesseits und jenseits der Grenze hergestellt werde, ob es sich nun um Straßen, Wasserstraßen oder Eisenbahnen handelt. Die Errichtung der Zollämter von Nachbarländern an einem und demselben Ort und, wenn durchführbar, im selben Gebäude sollte, soweit als möglich, verallgemeinert werden.

Um die Empfehlungen der vorliegenden Sektion E durchzuführen, ist es wünschenswert, daß eine internationale Konferenz zusammentrete, an der die Vertreter aller interessierten Verwaltungen und Organisationen teilnehmen.

Art. 15

Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, gegen hinreichende Sicherstellung durch die Verfrächter und unter Vorbehalt der gesetzlichen Strafen im Falle von Betrug oder unerlaubter Einfuhr, das vom ausländischen Absendungsort nach einem hiezu ermächtigten Innerlandszollamt in seinem Gebiete aufgegebene Reisegepäck, ohne Zollrevision an der Grenze, direkt und von Amts wegen weiterzuleiten. Die Staaten werden die Liste der derart ermächtigten Ämter veröffentlichen. Es besteht Einverständnis, daß der Reisende die Möglichkeit hat, sein Gepäck beim ersten Eintrittsamt zu deklarieren.

Art. 16

Die vertragschließenden Staaten werden sich, vorbehaltlich aller ihrer Rechte hinsichtlich ihres gesetzlichen Systems bezüglich zeitweiliger Ein- und Ausfuhr, soweit als möglich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der Beilage zu diesem Artikel niedergelegt sind, und zwar in Ansehung des Regimes der Waren, die zum Zwecke einer Weiterverarbeitung ein- oder ausgeführt werden, der Gegenstände, die für öffentliche Ausstellungen bestimmt sind, ob diese nun einen industriellen, kommerziellen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zweck haben, der Apparate und Gegenstände für Experimente und Vorführungen, der Fahrzeuge für die Beförderung der Reisenden und für Übersiedlungen, der Muster, der Umschließungen, der unter Vorbehalt der Rücksendung ausgeführten Waren und aller ähnlicher Arten.

Beilage zu Artikel 16.

Art. 16

1. Es ist wünschenswert, daß die Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften bezüglich der zeitweiligen Ein- und Ausfuhr vereinfacht werden, soweit es die Umstände gestatten, und daß sie die in den Artikeln 4 und 5 dieser Konvention vorgesehene Publizität erhalten.

2. Es ist wünschenswert, daß die Anwendungsmaßnahmen soweit als möglich den Gegenstand allgemeiner Vorschriften bilden, damit alle interessierten Personen oder Firmen davon Kenntnis erlangen und davon Gebrauch machen können.

3. Es ist wünschenswert, daß die für die Identifizierung der Waren angewendeten Verfahren so einfach wie möglich seien, und es wird zu diesem Zwecke empfohlen:

a) auf die Garantien Rücksicht zu nehmen, die sich daraus ergeben, daß sich auf den Gegenständen durch die Zollverwaltungen anderer Staaten angebrachte Zeichen befinden;

b) das System der Identifizierung durch Modelle oder Muster und auch durch Zeichnungen oder durch vollständige und detaillierte Beschreibungen zuzulassen, insbesondere wenn die Anbringung von Zeichen unmöglich sein oder Nachteile mit sich führen sollte.

4. Es ist wünschenswert, daß die Formalitäten, sowohl bezüglich der Deklaration wie bezüglich der Überprüfung nicht nur bei den Grenzzollämtern, sondern auch bei allen im Innern des Landes befindlichen Ämtern erfüllt werden können, die die entsprechende Ermächtigung besitzen.

5. Es ist wünschenswert, daß ausreichende Fristen für die Ausführung der Arbeiten bewilligt werden, im Hinblick auf welche die zeitweiligen Ein- und Ausfuhren stattfinden, daß unvorhergesehenen Umständen, die die Beendigung verzögern können, Rechnung getragen und daß die Frist nötigenfalls verlängert werde.

6. Es ist wünschenswert, daß die Sicherstellung sowohl in der Form von Haftungserklärungen wie von Barzahlungen entgegengenommen werden.

7. Es ist wünschenswert, daß die Sicherstellungen zurückgezahlt oder freigegeben werden, sobald allen übernommenen Verpflichtungen entsprochen worden ist.

Art. 17

Die vorliegende Konvention berührt nicht die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die ein vertragschließender Staat ausnahmsweise gezwungen sein sollte, im Falle von ernsten Ereignissen zu ergreifen, die die Sicherheit des Landes oder seine Lebensinteressen berühren. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels jederzeit soweit als möglich beobachtet werden soll. Die Konvention präjudiziert auch nicht den Maßnahmen, die von den vertragschließenden Teilen zur Sicherung der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ergriffen werden sollten.

Art. 18

Die gegenwärtige Konvention legt keinem der vertragschließenden Staaten eine Verpflichtung auf, die seinen Rechten oder Pflichten als Mitglied des Völkerbundes widerstreiten würde.

Art. 19

Die Verpflichtungen, die die vertragschließenden Staaten bezüglich der Zollvorschriften in Verträgen, Konventionen oder Abkommen übernommen haben, die sie vor dem 3. November 1923 abgeschlossen haben, werden durch das Inkrafttreten der vorliegenden Konvention nicht außer Kraft gesetzt.

Mit Rücksicht auf diese Nichtaußerkraftsetzung verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, sobald es die Umstände möglich machen und jedenfalls im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Abkommen, diese sonach aufrechterhaltenen Verpflichtungen, sofern sie den Bestimmungen der vorliegenden Konvention widersprechen sollten, derart abzuändern, daß sie mit letzteren übereinstimmen; es besteht Einverständnis, daß diese Verpflichtung sich nicht auf die Bestimmungen der Verträge bezieht, die den Krieg von 1914 bis 1918 beendigt haben und die durch die vorliegende Konvention in keiner Weise berührt werden können.

Art. 20

Gemäß Artikel 23 e der Völkerbundsatzung wird jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung der vorliegenden Konvention in seinem ganzen Gebiet oder in einem Teile desselben sich mit Grund auf eine schwierige wirtschaftliche Lage berufen kann, die aus den auf seinem Boden während des Krieges 1914 bis 1918 erfolgten Verwüstungen herrührt, als zeitweilig von den Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der betreffenden Bestimmung ergeben, entbunden erachtet, wobei jedoch Einverständnis besteht, daß der Grundsatz der gerechten Regelung des Handels, zu der sich die vertragschließenden Staaten verpflichten, soweit als irgend möglich beobachtet werden soll.

Art. 21

Es besteht Einverständnis, daß diese Konvention nicht dahin ausgelegt werden soll, als ob sie in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten regle, die zwischen den Gebieten untereinander bestehen, die Teile eines und desselben souveränen Staates bilden oder seinem Schutze unterstehen, ob sie nun jedes für sich ein vertragschließender Staat sind oder nicht.

Art. 22

Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem oder mehreren vertragschließenden Staaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention entsteht und diese Meinungsverschiedenheit weder direkt zwischen den beteiligten Teilen noch durch irgendeine andere freundschaftliche Regelung ausgetragen werden kann, können die streitenden Teile vor Inanspruchnahme irgendeines schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens die Meinungsverschiedenheit zwecks freundschaftlicher Beilegung einem technischen Organ unterbreiten, das der Völkerbundrat für diesen Zweck bestimmen sollte. Nach Anhörung der beiden streitenden Teile und, falls dies notwendig ist, nach Veranstaltung einer Verhandlung zwischen ihnen, wird dieses Organ ein beratendes Gutachten abgeben.

Das durch das erwähnte Organ abgegebene beratende Gutachten wird die streitenden Teile nicht binden, außer wenn es von jedem von ihnen angenommen wird, und die Teile behalten die Freiheit, sei es nach Inanspruchnahme des oberwähnten Verfahrens, sei es um dieses zu ersetzen, jedes andere schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren nach ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, einschließlich der Verfassung des ständigen internationalen Gerichtshofes in allen Fragen, für die dieser nach seinem Statut zuständig ist.

Wenn eine Meinungsverschiedenheit der im Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Art hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der Absätze 2 oder 3 des Artikels 4 oder des Artikels 7 der gegenwärtigen Konvention entsteht, müssen die streitenden Teile auf Verlangen eines derselben den Streitfall der Entscheidung des ständigen internationalen Gerichtshofes unterbreiten, ob sie das im Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels vorgesehene Verfahren vorher in Anspruch genommen haben oder nicht.

Die Einleitung des Verfahrens vor dem oberwähnten Organ oder das von ihm abgegebene Gutachten werden in keinem Falle die Aufschiebung der Maßnahme nach sich ziehen, die den Gegenstand des Streites bildet; dasselbe gilt bezüglich einer Befassung des ständigen internationalen Gerichtshofes, es sei denn, daß dieser gemäß Artikel 41 seines Statuts anders entscheidet.

Art. 23

Die vorliegende Konvention, deren französischer und englischer Text gleichermaßen Gültigkeit haben, wird das Datum des heutigen Tages tragen und bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen bleiben für alle Staaten, die bei der Konferenz von Genf vertreten waren, für alle Mitglieder des Völkerbundes und für alle Staaten, denen der Völkerbundrat ein Exemplar der vorliegenden Konvention zu diesem Zwecke übermittelt haben wird.

Art. 24

Die vorliegende Konvention wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsinstrumente werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die Unterzeichner der Konvention sind, sowie den anderen unterzeichneten Staaten bekanntgeben wird.

Art. 25

Vom 31. Oktober 1924 an kann jeder Staat, der bei der in Artikel 23 erwähnten Konferenz vertreten war und die Konvention nicht unterzeichnet hat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundrat ein Exemplar zu diesem Zwecke übermittelt hat, der Konvention beitreten.

Dieser Beitritt wird durch ein Instrument erfolgen, das behufs Hinterlegung im Archiv des Sekretariats dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt wird. Der Generalsekretär wird die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die die Konvention unterzeichnet haben, sowie den anderen unterzeichneten Staaten sofort bekanntgeben.

Art. 26

Die vorliegende Konvention wird erst nach Ratifizierung durch fünf Mächte in Kraft treten. Der Tag für ihr Inkrafttreten ist der 90. Tag nach jenem, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes die fünfte Ratifikation erhalten hat. Weiterhin wird die vorliegende Konvention bezüglich jedes Teiles 90 Tage nach Erhalt der Ratifikation oder der Mitteilung des Beitrittes Geltung erlangen.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung wird der Generalsekretär die vorliegende Konvention am Tage ihres Inkrafttretens eintragen.

Art. 27

Vom Generalsekretär des Völkerbundes wird ein spezieller Ausweis geführt werden, der angibt, welche Teile die vorliegende Konvention unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihr beigetreten sind oder sie gekündigt haben. Dieser Nachweis wird den Mitgliedern des Bundes immer zur Verfügung stehen und so oft als möglich gemäß den Weisungen des Rates veröffentlicht werden.

Art. 28

Die vorliegende Konvention kann durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt durch den Generalsekretär wirksam und gilt nur bezüglich des kündigenden Mitgliedes des Völkerbundes oder Staates.

Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jedem Mitglied des Völkerbundes, das die Konvention unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, und den anderen unterzeichneten oder beigetretenen Staaten jede von ihm erhaltene Kündigung zur Kenntnis bringen.

Art. 29

Jeder Staat, der die vorliegende Konvention unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, daß seine Annahme der vorliegenden Konvention die Gesamtheit oder bestimmte seiner Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die unter seiner Souveränität oder seiner Hoheit stehen, nicht verpflichtet, und kann weiterhin gemäß Artikel 25 gesondert für jedes seiner Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die durch diese Erklärung ausgeschlossen wurden, beitreten.

Die Kündigung kann ebenfalls gesondert für jedes Protektorat, Kolonie, überseeische Besitzung oder Gebiet stattfinden; die Bestimmungen des Artikels 28 finden auf diese Kündigung Anwendung.

Art. 30

Der Völkerbundrat wird gebeten, die Zweckmäßigkeit der Einberufung einer Konferenz zur Revision der vorliegenden Konvention in Erwägung zu ziehen, wenn ein Drittel der vertragschließenden Staaten es verlangt.

Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten die vorliegende Konvention unterzeichnet.

So geschehen zu Genf am 3. November 1923 in einfacher Ausfertigung, die im Archive des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen bei der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt werden.

Protokoll zur Internationalen Konferenz zur Vereinfachung der Zollformalitäten.

Anl. 1

Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tag abgeschlossenen Konvention für die Vereinfachung der Zollformalitäten haben die gehörig ermächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:

1. Es besteht Einverständnis, daß die Verpflichtungen, die sich für die vertragschließenden Staaten aus der oberwähnten Konvention ergeben, in keiner Weise jene Verpflichtungen berühren, die sie gemäß internationalen Verträgen oder Abkommen übernommen haben oder in Zukunft übernehmen sollten, die den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (wie insbesondere die Internationale Opium-Konvention), die Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit oder die internationale Sicherheit betreffen.

2. Was die Anwendung des Artikels 3 anbelangt, bindet die von Kanada übernommene Verpflichtung nur die Bundesregierung, ohne die Provinzialregierungen zu verpflichten, denen die kanadische Verfassung das Recht einräumt, auf ihrem Gebiete die Einfuhr gewisser Erzeugnisse zu verbieten oder zu beschränken.

3. Was die Anwendung der Artikel 4 und 5 anbelangt, beinhaltet der Beitritt Brasiliens und Kanadas für diese Staaten die Verantwortlichkeit der Bundesregierung hinsichtlich der Ausfuhr nur insoweit, als diese selbst die in den erwähnten Artikeln vorgesehenen Vorschriften bezüglich der Tarife oder Zollvorschriften erläßt, ohne daß sie eine Verantwortlichkeit hinsichtlich der gleichartigen Maßnahmen übernehmen könnte, die durch die Staaten oder Provinzen gemäß der Rechte erlassen werden, die ihnen die Landesverfassung einräumt.

4. Was die Anwendung des Artikels 4 und des zweiten Absatzes des Artikels 5 anbelangt, beinhaltet die von Deutschland übernommene Verpflichtung nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung gewisser geringfügiger Gebühren, die es einhebt, oder gewisser besonderer Förmlichkeiten, die es anwendet, die aber nicht von Deutschland selbst, sondern von einem der Bundesstaaten oder von irgendeiner Lokalbehörde verfügt werden.

5. Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 11 anerkennen die vertragschließenden Staaten, daß die von ihnen aufgestellten Regeln ein Mindestmaß von Sicherheiten darstellen, das von allen vertragschließenden Staaten verlangt werden kann, das aber nicht die Ausdehnung und Ausgestaltung dieser Regeln in zweiseitigen oder anderen Verträgen ausschließt, die die genannten Staaten freiwillig untereinander abschließen sollten.

6. Angesichts der besonderen Lage, in der sie sich befinden, haben die Regierungen von Spanien, Finnland, Polen und Portugal erklärt, daß sie sich das Recht vorbehalten, bei der Ratifikation den Artikel 10 auszunehmen und daß sie sich nicht verpflichten, diesen Artikel vor Ablauf eines Zeitraumes von 5 Jahren, vom heutigen Tag an gerechnet, anzuwenden.

Eine gleichartige Erklärung wurde von den Regierungen Spaniens, Griechenlands und Portugals hinsichtlich des Punktes 8 des Artikels 11 der Konvention und von den Regierungen Spaniens und Portugals hinsichtlich des Punktes 3 desselben Artikels gemacht. Die polnische Regierung hat eine gleiche Erklärung hinsichtlich der Anwendung dieses ganzen Artikels mit Ausnahme der Punkte 1, 2, 4, 5, 7 und 9 abgegeben, deren Vorschriften sie von dem Zeitpunkt an zu beobachten übernimmt, an dem die Konvention für Polen in Kraft tritt.

Die anderen vertragschließenden Staaten erklären, daß sie die obigen Vorbehalte annehmen, sowie daß sie hinsichtlich der hievon betroffenen Fragen gegenüber den Staaten, zu deren Gunsten diese Vorbehalte gelten, erst dann gebunden sind, wenn die Anwendung der derart in Schwebe belassenen Bestimmungen seitens der genannten Staaten endgültig geworden sind.

Die Ausnahmen, die von anderen Regierungen bei ihrer Ratifikation oder ihrem Beitritt hinsichtlich des Artikels 10, des Artikels 11 oder einzelner Bestimmungen dieser Artikel gemacht werden, werden für die im ersten Absatz vorgesehene Zeit und unter den im dritten Absatz erwähnten Bedingungen zugelassen werden, wenn der Völkerbundrat nach Befragung des im Artikel 22 der Konvention vorgesehenen technischen Organes so entscheidet.

Das vorliegende Protokoll wird die gleiche Kraft, Geltung und Dauer haben wie die am heutigen Tage abgeschlossene Konvention, und soll als integrierender Bestandteil dieser angesehen werden.

Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

So geschehen zu Genf am 3. November 1923 in einfacher Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen bei der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt werden.