Art. 14 — Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Rückverweise
Die vertragschließenden Staaten werden die Methoden prüfen, die am geeignetsten sind, um die Formalitäten bezüglich der raschen Verzollung der Waren, der Revision des Gepäcks der Reisenden, des Regimes der Waren in Lagern, der Lagergebühren und anderer in der Beilage zu diesem Artikel behandelten Fragen, sei es durch selbständige oder vereinbarte Maßnahmen zu vereinfachen, zu vereinheitlichen und gleichzeitig gerechter zu machen.
Für die Anwendung dieses Artikels werden die vertragschließenden Staaten die in der Beilage enthaltenen Empfehlungen in günstige Erwägung ziehen.
1. Um die Verstopfung einzelner Grenzzollämter zu vermeiden, ist es wünschenswert, daß die Verzollung bei den Innerlandszollämtern und Lagerhäusern erleichtert wird, wenn es die internen Vorschriften, die Transportbedingungen und die Natur der Waren gestatten.
2. Es ist wünschenswert, daß außer bei Verdacht eines Mißbrauches und unbeschadet der den Staaten durch ihre Gesetzgebung zustehenden Rechte, die zollamtlichen Bleiplomben und Siegel, die von einem Staate an in Durchfuhr begriffenen oder nach einem Lagerhaus bestimmten Waren angelegt werden, von den anderen Staaten anerkannt und berücksichtigt werden, vorbehaltlich des Rechtes der letzteren, die Plomben und Siegel durch Anbringung neuer Zollzeichen zu ergänzen.
3. Es ist wünschenswert, daß, soweit nur irgend möglich und unbeschadet des Rechtes zur Einhebung besonderer Vergütungen, die Staaten:
a) die Verzollung verderblicher Lebensmittel auch außerhalb der gewöhnlichen Amtsstunden und an anderen als Werktagen erleichtern;
b) im Rahmen ihrer Gesetzgebung die Ladung und Ausladung von Schiffen und Wasserfahrzeugen auch außerhalb der gewöhnlichen Arbeitstage und -stunden der Zollbehörde gestatten.
4. Es ist wünschenswert, daß der Adressat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 des durch das Berner Übereinkommen vom 19. September 1906 abgeänderten Berner Übereinkommens vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr immer berechtigt sei, die zollhängigen Waren selbst zu deklarieren oder sie durch eine Person seiner Wahl deklarieren zu lassen.
5. Es ist wünschenswert, daß dort, wo dieses System als anwendbar erkannt wird, ein Formular angewendet werde, das zugleich die von dem Interessenten auszufüllende Zolldeklaration, die Bescheinigung der Überprüfung und, falls das beteiligte Land es für nützlich erachtet, die Quittung der erfolgten Zahlung des Einfuhrzolles beinhaltet.
6. Es ist wünschenswert, daß sich die Staaten soweit als möglich enthalten, für leichte Verstöße im Zollverfahren oder gegen die Zollvorschriften schwere Strafen zu verhängen. Insbesondere soll in dem Fall, in welchem bei der Verzollung einer Ware die Vorweisung von Belegen verlangt wird, wenn eine Unterlassung oder ein Irrtum begangen wurde, die offenbar keiner betrügerischen Absicht entspringen und leicht verbessert werden können, die eventuelle Strafe auf das geringste Maß herabgesetzt werden, so daß sie so wenig beschwerlich wie möglich ist und keinen anderen Charakter als den einer grundsätzlichen Ahndung, das heißt einer einfachen Verwarnung trägt.
7. Es wäre zweckmäßig, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß für die Zahlung oder Sicherstellung der Zölle Postschecks oder Bankschecks gegen vorherigen Nachweis einer ständigen Sicherstellung verwendet werden.
8. Es ist wünschenswert, daß die Zollbehörden soweit als möglich ermächtigt werden, falls die Identität der Waren in befriedigender Weise nachgewiesen werden kann, bei der Wiederausfuhr der Waren, die bei der Einfuhr gezahlten Zölle zurückzuerstatten, vorausgesetzt daß die Waren ununterbrochen unter der Aufsicht der Zollbehörde geblieben sind. Es ist ebenfalls wünschenswert, daß bei der Wiederausfuhr dieser Waren keinerlei Ausfuhrzoll erhoben werde.
9. Es empfiehlt sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede Verzögerung bei der Verzollung der Handelskataloge und anderer für die Reklame bestimmter Drucksachen gleicher Art zu vermeiden, wenn sie durch die Post befördert werden oder mit der Ware verpackt sind, auf die sie sich beziehen.
10. Es ist wünschenswert, daß, falls einzelne für die Zollformalitäten notwendigen Belege das Visum eines Konsuls oder einer anderen Behörde tragen müssen, das mit der Erteilung des Visums beauftragte Amt, soweit als möglich, sich bemüht, die Amtsstunden einzuhalten, die in den Handelskreisen des Ortes, wo es seinen Sitz hat, üblich sind; es ist weiters wünschenswert, daß die Vergütungen für Überstunden, wenn solche Vergütungen eingehoben werden, auf einen möglichst angemessenen Betrag begrenzt werden.
11. Es ist wünschenswert, daß die Vornahme der Zollrevision des Handgepäcks in den nur aus Durchgangswagen bestehenden Zügen, sei es während der Fahrt, sei es während des Aufenthaltes der Züge im Grenzbahnhofe möglichst allgemein Anwendung finde.
12. Es ist wünschenswert, daß die oben unter Nr. 11 empfohlene Regel hinsichtlich der Revision des Gepäcks der Reisenden soweit als möglich auf See- und Flußreisen ausgedehnt werde. Die Revision sollte nach Möglichkeit an Bord der Schiffe, sei es während der Fahrt, falls die Überfahrt nicht lange ist, sei es bei der Ankunft im Hafen stattfinden.
13. Es ist wünschenswert, daß in den Zollokalitäten und soweit als möglich in den Eisenbahnwaggons und in den Schiffen die Zölle und Abgaben, denen die von den Reisenden gewöhnlich mitgeführten hauptsächlichsten Gegenstände unterworfen sind, sowie die Benennung der verbotenen Waren angeschlagen werden.
14. Es ist wünschenswert, daß die Staaten, in denen derartige Einrichtungen noch nicht bestehen, sogenannte fiktive oder private Lagerhäuser errichten oder errichten lassen; diese Einrichtungen könnten für Waren verwendet werden, die mit Rücksicht auf ihre Natur besondere Sorgfalt verlangen.
15. Es ist wünschenswert, daß die Lagergebühren in den Lagerhäusern auf einer angemessenen Grundlage und derart berechnet werden, daß sie in der Regel die Deckung der allgemeinen Unkosten und die Verzinsung des angelegten Kapitals nicht überschreiten.
16. Es ist wünschenswert, daß jedermann, der Waren in einem Zollager besitzt, berechtigt sei, die beschädigten Waren zu entnehmen; diese wären entweder in Gegenwart von Zollbeamten zu vernichten oder an den Absender zurückzusenden, ohne der Zahlung irgendeines Zolles unterworfen zu sein.
17. Es ist wünschenswert, daß Einfuhrzölle nicht erhoben werden für Waren, die, obwohl sie im Manifest angegeben sind, tatsächlich nicht in das Land eingeführt wurden, vorausgesetzt, daß diese Tatsache, sei es vom Verfrächter sei es vom Schiffskapitän innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Frist entsprechend nachgewiesen wird.
18. Es ist wünschenswert, die Einrichtung der internationalen Bahnhöfe zu entwickeln und das tatsächliche Zusammenwirken der verschiedenen staatlichen Dienste, die dort eingerichtet sind, durchzuführen.
Weiters käme in Betracht, daß, soweit als möglich, eine tatsächliche Übereinstimmung der Befugnisse und der Amtsstunden der entsprechenden Ämter der beiden Nachbarstaaten diesseits und jenseits der Grenze hergestellt werde, ob es sich nun um Straßen, Wasserstraßen oder Eisenbahnen handelt. Die Errichtung der Zollämter von Nachbarländern an einem und demselben Ort und, wenn durchführbar, im selben Gebäude sollte, soweit als möglich, verallgemeinert werden.
Um die Empfehlungen der vorliegenden Sektion E durchzuführen, ist es wünschenswert, daß eine internationale Konferenz zusammentrete, an der die Vertreter aller interessierten Verwaltungen und Organisationen teilnehmen.
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