Wenn das für irgendeine Art von Einfuhrwaren anwendbare Regime von der Erfüllung besonderer technischer Bedingungen abhängt, die ihre Zusammensetzung, ihren Reinheitsgrad, ihre Qualität, ihre sanitäre Beschaffenheit, die Gegend ihrer Erzeugung oder andere ähnliche Umstände betreffen, werden die vertragschließenden Staaten Abkommen abzuschließen trachten, wonach die Zeugnisse sowie die Stempel und Zeichen, die in dem Ausfuhrlande ausgestellt, beziehungsweise angelegt wurden, um sicherzustellen, daß die Bedingungen erfüllt wurden, anerkannt werden, ohne daß diese Waren einer zweiten Analyse oder einer neuen Untersuchung im Einfuhrlande unterworfen werden, vorbehaltlich besonderer Vorsichtsmaßregeln, falls die Vermutung vorliegt, daß die verlangten Bedingungen nicht erfüllt worden sind. Der Einfuhrstaat soll jegliche Sicherheit hinsichtlich der die Zeugnisse ausstellende Behörde sowie bezüglich der Art und des Charakters der im Ausfuhrlande verlangten Untersuchungen erhalten. Die Zollverwaltung des Einfuhrstaates soll auch das Recht behalten, jederzeit eine Gegenanalyse vorzunehmen, wenn sie besondere Ursachen hiefür hat.
Um die Verallgemeinerung solcher Abkommen zu erleichtern, wäre es zweckmäßig, die nachfolgenden Bestimmungen darin aufzunehmen:
a) Methoden, die alle mit der Vornahme von Analysen oder Untersuchungen betrauten Laboratorien gleichmäßig anwenden sollen; diese Methoden können auf Verlangen eines oder mehrerer der diesen Abkommen beigetretenen Staaten von Zeit zu Zeit revidiert werden;
b) Art und Charakter der Untersuchungen, welche in jedem der diesen Abkommen beigetretenen Staaten vorzunehmen sind, wobei dafür Vorsorge zu treffen wäre, daß der für die einzelnen Produkte vorgeschriebene Reinheitsgrad derart festgesetzt werde, daß er nicht einem tatsächlichen Verbote gleichkommt.
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