Die vertragschließenden Staaten werden sich, vorbehaltlich aller ihrer Rechte hinsichtlich ihres gesetzlichen Systems bezüglich zeitweiliger Ein- und Ausfuhr, soweit als möglich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der Beilage zu diesem Artikel niedergelegt sind, und zwar in Ansehung des Regimes der Waren, die zum Zwecke einer Weiterverarbeitung ein- oder ausgeführt werden, der Gegenstände, die für öffentliche Ausstellungen bestimmt sind, ob diese nun einen industriellen, kommerziellen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zweck haben, der Apparate und Gegenstände für Experimente und Vorführungen, der Fahrzeuge für die Beförderung der Reisenden und für Übersiedlungen, der Muster, der Umschließungen, der unter Vorbehalt der Rücksendung ausgeführten Waren und aller ähnlicher Arten.
1. Es ist wünschenswert, daß die Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften bezüglich der zeitweiligen Ein- und Ausfuhr vereinfacht werden, soweit es die Umstände gestatten, und daß sie die in den Artikeln 4 und 5 dieser Konvention vorgesehene Publizität erhalten.
2. Es ist wünschenswert, daß die Anwendungsmaßnahmen soweit als möglich den Gegenstand allgemeiner Vorschriften bilden, damit alle interessierten Personen oder Firmen davon Kenntnis erlangen und davon Gebrauch machen können.
3. Es ist wünschenswert, daß die für die Identifizierung der Waren angewendeten Verfahren so einfach wie möglich seien, und es wird zu diesem Zwecke empfohlen:
a) auf die Garantien Rücksicht zu nehmen, die sich daraus ergeben, daß sich auf den Gegenständen durch die Zollverwaltungen anderer Staaten angebrachte Zeichen befinden;
b) das System der Identifizierung durch Modelle oder Muster und auch durch Zeichnungen oder durch vollständige und detaillierte Beschreibungen zuzulassen, insbesondere wenn die Anbringung von Zeichen unmöglich sein oder Nachteile mit sich führen sollte.
4. Es ist wünschenswert, daß die Formalitäten, sowohl bezüglich der Deklaration wie bezüglich der Überprüfung nicht nur bei den Grenzzollämtern, sondern auch bei allen im Innern des Landes befindlichen Ämtern erfüllt werden können, die die entsprechende Ermächtigung besitzen.
5. Es ist wünschenswert, daß ausreichende Fristen für die Ausführung der Arbeiten bewilligt werden, im Hinblick auf welche die zeitweiligen Ein- und Ausfuhren stattfinden, daß unvorhergesehenen Umständen, die die Beendigung verzögern können, Rechnung getragen und daß die Frist nötigenfalls verlängert werde.
6. Es ist wünschenswert, daß die Sicherstellung sowohl in der Form von Haftungserklärungen wie von Barzahlungen entgegengenommen werden.
7. Es ist wünschenswert, daß die Sicherstellungen zurückgezahlt oder freigegeben werden, sobald allen übernommenen Verpflichtungen entsprochen worden ist.
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