Um den Grundsatz und die Bestimmungen des Artikels 23 der Völkerbundsatzung hinsichtlich der gerechten Regelung des Handels untereinander zur Anwendung zu bringen, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten ihre Handelsbeziehungen nicht durch übermäßige, unnötige oder willkürliche Zollformalitäten oder ähnliche Formalitäten zu behindern.
Zu diesem Zwecke verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, durch alle geeigneten gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen die Revision der durch ihre Gesetze oder Vorschriften oder durch die Verordnungen und Weisungen ihrer Verwaltungsbehörden bezüglich der Zollformalitäten und ähnlichen Formalitäten erlassenen Bestimmungen herbeizuführen, um sie zu vereinfachen, sie von Zeit zu Zeit den Erfordernissen der Handelsbeziehungen mit dem Auslande anzupassen und für letztere jedes Hindernis zu beseitigen, das nicht für den Schutz der wesentlichen Interessen des Landes unerläßlich sein sollte.
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