Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tag abgeschlossenen Konvention für die Vereinfachung der Zollformalitäten haben die gehörig ermächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:
1. Es besteht Einverständnis, daß die Verpflichtungen, die sich für die vertragschließenden Staaten aus der oberwähnten Konvention ergeben, in keiner Weise jene Verpflichtungen berühren, die sie gemäß internationalen Verträgen oder Abkommen übernommen haben oder in Zukunft übernehmen sollten, die den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (wie insbesondere die Internationale Opium-Konvention), die Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit oder die internationale Sicherheit betreffen.
2. Was die Anwendung des Artikels 3 anbelangt, bindet die von Kanada übernommene Verpflichtung nur die Bundesregierung, ohne die Provinzialregierungen zu verpflichten, denen die kanadische Verfassung das Recht einräumt, auf ihrem Gebiete die Einfuhr gewisser Erzeugnisse zu verbieten oder zu beschränken.
3. Was die Anwendung der Artikel 4 und 5 anbelangt, beinhaltet der Beitritt Brasiliens und Kanadas für diese Staaten die Verantwortlichkeit der Bundesregierung hinsichtlich der Ausfuhr nur insoweit, als diese selbst die in den erwähnten Artikeln vorgesehenen Vorschriften bezüglich der Tarife oder Zollvorschriften erläßt, ohne daß sie eine Verantwortlichkeit hinsichtlich der gleichartigen Maßnahmen übernehmen könnte, die durch die Staaten oder Provinzen gemäß der Rechte erlassen werden, die ihnen die Landesverfassung einräumt.
4. Was die Anwendung des Artikels 4 und des zweiten Absatzes des Artikels 5 anbelangt, beinhaltet die von Deutschland übernommene Verpflichtung nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung gewisser geringfügiger Gebühren, die es einhebt, oder gewisser besonderer Förmlichkeiten, die es anwendet, die aber nicht von Deutschland selbst, sondern von einem der Bundesstaaten oder von irgendeiner Lokalbehörde verfügt werden.
5. Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 11 anerkennen die vertragschließenden Staaten, daß die von ihnen aufgestellten Regeln ein Mindestmaß von Sicherheiten darstellen, das von allen vertragschließenden Staaten verlangt werden kann, das aber nicht die Ausdehnung und Ausgestaltung dieser Regeln in zweiseitigen oder anderen Verträgen ausschließt, die die genannten Staaten freiwillig untereinander abschließen sollten.
6. Angesichts der besonderen Lage, in der sie sich befinden, haben die Regierungen von Spanien, Finnland, Polen und Portugal erklärt, daß sie sich das Recht vorbehalten, bei der Ratifikation den Artikel 10 auszunehmen und daß sie sich nicht verpflichten, diesen Artikel vor Ablauf eines Zeitraumes von 5 Jahren, vom heutigen Tag an gerechnet, anzuwenden.
Eine gleichartige Erklärung wurde von den Regierungen Spaniens, Griechenlands und Portugals hinsichtlich des Punktes 8 des Artikels 11 der Konvention und von den Regierungen Spaniens und Portugals hinsichtlich des Punktes 3 desselben Artikels gemacht. Die polnische Regierung hat eine gleiche Erklärung hinsichtlich der Anwendung dieses ganzen Artikels mit Ausnahme der Punkte 1, 2, 4, 5, 7 und 9 abgegeben, deren Vorschriften sie von dem Zeitpunkt an zu beobachten übernimmt, an dem die Konvention für Polen in Kraft tritt.
Die anderen vertragschließenden Staaten erklären, daß sie die obigen Vorbehalte annehmen, sowie daß sie hinsichtlich der hievon betroffenen Fragen gegenüber den Staaten, zu deren Gunsten diese Vorbehalte gelten, erst dann gebunden sind, wenn die Anwendung der derart in Schwebe belassenen Bestimmungen seitens der genannten Staaten endgültig geworden sind.
Die Ausnahmen, die von anderen Regierungen bei ihrer Ratifikation oder ihrem Beitritt hinsichtlich des Artikels 10, des Artikels 11 oder einzelner Bestimmungen dieser Artikel gemacht werden, werden für die im ersten Absatz vorgesehene Zeit und unter den im dritten Absatz erwähnten Bedingungen zugelassen werden, wenn der Völkerbundrat nach Befragung des im Artikel 22 der Konvention vorgesehenen technischen Organes so entscheidet.
Das vorliegende Protokoll wird die gleiche Kraft, Geltung und Dauer haben wie die am heutigen Tage abgeschlossene Konvention, und soll als integrierender Bestandteil dieser angesehen werden.
Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.
So geschehen zu Genf am 3. November 1923 in einfacher Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen bei der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt werden.
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