Die Muster und Modelle, die einfuhrzollpflichtig sind und keinem Verbote unterliegen, werden, wenn sie von Fabrikanten und Kaufleuten, die in irgendeinem der vertragschließenden Staaten etabliert sind, sei es persönlich, sei es durch Vermittlung von Handlungsreisenden, eingeführt werden, in das Gebiet jedes der vertragschließenden Staaten gegen Erlag des Einfuhrzolles oder gegen eine Sicherstellung der eventuellen Zahlung der Zölle zeitweilig zollfrei zugelassen.
Um diese Begünstigung zu genießen, müssen die Fabrikanten oder Kaufleute und die Handlungsreisenden die einschlägigen, von den erwähnten Staaten erlassenen Gesetze, Vorschriften und Zollformalitäten beobachten; diese Gesetze und Vorschriften können den Interessenten die Verpflichtung zur Vorweisung einer Legitimationskarte auferlegen.
Für die Anwendbarkeit dieses Artikels werden als Muster oder Modelle alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware darstellen, unter dem doppelten Vorbehalte angesehen, daß einerseits diese Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr gehörig identifiziert werden können und daß anderseits die derart eingeführten Gegenstände keine Mengen oder Werte darstellen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr den üblichen Charakter von Mustern hätten.
Die Zollbehörden jedes der vertragschließenden Teile werden für die spätere Feststellung der Identität der Muster oder Modelle die Zeichen als hinreichend anerkennen, die von der Zollbehörde eines anderen vertragschließenden Staates angelegt wurden, unter der Bedingung, daß diese Muster oder Modelle von einem von den Zollbehörden dieses letzteren Staates beglaubigten beschreibenden Verzeichnis begleitet sind. Jedoch können auf den Mustern oder Modellen Zusatzzeichen von den Zollbehörden des Einfuhrlandes in allen Fällen angebracht werden, wo diese eine solche ergänzende Sicherheit für unerläßlich halten, um die Identität der Muster oder Modelle gelegentlich ihrer Wiederausfuhr sicherzustellen. Abgesehen von diesem letzteren Falle wird die zollbehördliche Überprüfung einfach in der Feststellung der Identität der Muster und in der Festsetzung der Höhe der eventuell zu erhebenden Zölle und Abgaben bestehen.
Die Frist für die Wiederausfuhr wird auf wenigstens sechs Monate festgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit einer Verlängerung, die der Zollverwaltung des Einfuhrlandes vorbehalten bleibt. Nach Ablauf der bewilligten Frist wird die Zahlung der Zölle für die nicht wieder ausgeführten Muster verlangt werden.
Die Rückzahlung der bei der Einfuhr erlegten Zölle oder die Freigabe der Sicherstellung für deren Zahlung werden ohne Verzug von allen Zollämtern an der Grenze oder im Innern des Landes durchgeführt werden, die die nötigen Befugnisse hiefür erhalten haben, gegebenenfalls unter Abzug der Zölle für jene Muster oder Modelle, die nicht der Wiederausfuhr zugeführt werden sollten. Die vertragschließenden Staaten werden die Liste der Ämter veröffentlichen, denen diese Befugnisse erteilt wurden.
Falls eine Legitimationskarte verlangt wird, solle dies dem diesen Artikel angeschlossenen Muster entsprechen und von einer Behörde ausgestellt sein, die hiefür von dem Staate, wo die Fabrikanten oder Kaufleute ihren Geschäftssitz haben, bestimmt wird. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit werden die Legitimationskarten von einem konsularischen oder einem sonstigen Visum befreit sein, außer in dem Fall, wo ein Staat nachweist, daß besondere oder außerordentliche Umstände ihn veranlassen, es zu verlangen. In diesem Falle sollen die Kosten für die Erlangung des Visums so niedrig wie möglich bemessen werden und die Kosten der Ausstellung nicht überschreiten.
Die vertragschließenden Staaten werden sich gegenseitig in kürzester Frist direkt und auch dem Sekretariat des Völkerbundes die Liste der Behörden mitteilen, die als zuständig für die Ausstellung der Legitimationskarten anerkannt wurden.
Bis zur Einführung des oben wiedergegebenen Regimes werden die Erleichterungen, die die Staaten bereits gewähren, nicht beschränkt werden.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels, mit Ausnahme jener bezüglich der Legitimationskarten, finden auch Anwendung auf Muster und Modelle, die einfuhrzollpflichtig sind und keinem Verbot unterliegen, wenn sie von Fabrikanten, Kaufleuten oder Handlungsreisenden eingeführt werden, die in irgendeinem der vertragschließenden Staaten etabliert sind, auch wenn diese Fabrikanten, Kaufleute oder Handlungsreisende die erwähnten Muster oder Modelle nicht begleiten.
Name des Staates.
(Ausstellende Behörde.)
Gültig für zwölf Monate vom Datum der Austellung an.
Gut für ………………….………….. Nr. der Karte ……………..
Es wird hiermit bestätigt, daß der Besitzer dieser Karte,
Herr, Frau …………………………………………………………
geboren in …………………………………………………………
wohnhaft in ……………………………………………………….
………………………………………..Straße, Nr. ………………..
ein 1 ………………………………………………………………..
in …………………………………………………………………..
unter der Firma ……………………………………………………
……………………………………………………………..besitzt,
(oder) Handlungsreisender
im Dienste{ | der Firma | } | …………………. |
der Firmen | |||
in ……….………………………………………………………ist,
die ein 1 …………………………………………………..unter der
Firma ………………………………………{ | besitzt. |
besitzen. | |
Der Besitzer dieser Karte beabsichtigt, Bestellungen in den oberwähnten Ländern aufzusuchen und Käufe für die erwähnte(n) Firma (Firmen) zu tätigen. Esw wird bestätigt, daß die genannte(n) Firma (Firmen) berechtigt ist (sind), ihr Gewerbe und ihren Handel in …………. auszuüben und dort die einschlägige gesetzliche Steuer zahlt (zahlen).
………………, den ……………….19..
Unterschrift des (der) Firmeninhaber(s):
…………………………………………..
Personenbeschreibung: Alter …………………………. Größe ……………………....... Haare ………………………… Besondere Kennzeichen …….. Unterschrift des Inhabers: ………………………………. | |
_____________
1 Angabe der Fabrik des Handeslgeschäftes.
NB. Es ist nur Rubrik 1 des Formulares auszufüllen, wenn es sich um den Besitzer eines Handels- oder Industrieunternehmens handelt.
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