Die vertragschließenden Staaten werden nach Tunlichkeit die Zahl der Fälle beschränken, wo Ursprungszeugnisse verlangt werden.
Gemäß diesem Grundsatz und vorbehaltlich der Wahrung des vollen Rechtes der Zollbehörden, den wahren Ursprung der Waren zu prüfen, und somit auch ihres Rechtes, ungeachtet der Vorweisung von Zeugnissen alle anderen Nachweise zu verlangen, die sie für nötig erachten sollten, stimmen die vertragschließenden Staaten zu, die folgenden Bestimmungen zu beobachten:
1. Die vertragschließenden Staaten werden sich bemühen, das Verfahren und die Förmlichkeiten bei der Ausstellung und Anerkennung der Ursprungszeugnisse so einfach und gerecht wie möglich zu machen, und werden die Fälle, in denen solche Zeugnisse verlangt werden, und die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt werden, zur Kenntnis der Öffentlichkeit bringen.
2. Die Ursprungszeugnisse können nicht nur von den staatlichen Behörden der vertragschließenden Staaten, sondern auch von allen Organen herrühren, die die nötigen Sachkenntnisse besitzen und die nötige Sicherheit gewähren und die im vorhinein von jedem der interessierten Staaten genehmigt wurden. Jeder vertragschließende Staat wird sobald wie möglich dem Sekretariat des Völkerbundes die Liste der Organe mitteilen, die er zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse ermächtigt hat. Jeder Staat behält sich das Recht vor, irgendeinem dieser derart bekanntgegebenen Organe die Genehmigung zu entziehen, wenn er feststellt, daß dieses Organ die erwähnten Zeugnisse ungehörig ausgestellt hat.
3. Falls eine Ware nicht direkt vom Ursprungsland eingeführt wird, sondern auf dem Wege über ein drittes vertragschließendes Land eintrifft, werden die Zollbehörden die von den genehmigten Organen des erwähnten dritten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisse anerkennen, unter Vorbehalt ihres Rechtes, die Ordnungsmäßigkeit solcher Zeugnisse in gleicher Weise wie bei den vom Ursprungslande ausgestellten zu prüfen.
4. Die Zollbehörden werden die Vorweisung eines Ursprungszeugnisses nicht verlangen:
a) wenn der Interessent auf Begünstigungen verzichtet, deren Anwendung von der Vorweisung eines solchen Zeugnisses abhängig gemacht ist;
b) wenn der Ursprung der Waren durch deren Natur selbst unzweifelhaft festgestellt ist und ein diesbezügliches vorgängiges Abkommen zwischen den interessierten Staaten besteht;
c) wenn die Ware von einem Zeugnis begleitet ist, das bestätigt, daß sie auf eine Gegendbezeichnung Anspruch hat, unter dem Vorbehalt, daß dieses Dokument von einem hiezu ermächtigten und vom Einfuhrland genehmigten Organ ausgestellt ist.
5. Falls in den betreffenden Ländern kein gesetzliches Hindernis besteht, sollen die Zollbehörden, wenn die Gegenseitigkeit sichergestellt ist:
a) von dem Nachweis des Ursprunges, außer bei Verdacht eines Mißbrauches, die Einfuhren befreien, die offenbar keinen Handelscharakter haben oder die trotz dieses Charakters nur einen geringen Wert besitzen;
b) die Ursprungszeugnisse entgegennehmen, die für Waren ausgestellt wurden, deren Ausfuhr nicht sofort durchgeführt wurde, vorausgesetzt, daß die Absendung dieser Waren innerhalb einer Frist von ein oder zwei Monaten, je nachdem das Absendungsland und das Bestimmungsland benachbart sind oder nicht, durchgeführt wurde; diese Fristen können verlängert werden, wenn die zur Begründung der Verzögerung der Versendung angeführten Gründe hinreichend erscheinen.
6. Wenn aus einem glaubwürdigen Grunde der Importeur nicht in der Lage ist, das Ursprungszeugnis gelegentlich der Einfuhr der Waren vorzuweisen, kann ihm die notwendige Frist für die Vorweisung dieses Dokumentes unter den Bedingungen bewilligt werden, die die Zollbehörden für notwendig erachten, um die Zahlung der eventuell einzuhebenden Zölle sicherzustellen. Wenn das Zeugnis nachträglich vorgelegt wird, wird der bezahlte oder erlegte Mehrbetrag der Zölle sobald als möglich zurückerstattet werden.
Bei der Anwendung dieser Bestimmung wird auf die eventuelle Erschöpfung von Kontingenten Rücksicht genommen werden.
7. Die Zeugnisse können entweder in der Sprache des Einfuhrlandes oder in der Sprache des Ausfuhrlandes ausgestellt werden, vorbehaltlich des Rechtes des Zollamtes des Einfuhrlandes, im Falle eines Zweifels über den Inhalt des Dokumentes eine Übersetzung zu verlangen.
8. Die Ursprungszeugnisse werden grundsätzlich vom konsularischen Visum befreit sein, insbesondere wenn sie von den Zollbehörden herrühren. Wenn in Ausnahmefällen das konsularische Visum gefordert wird, können die Interessenten nach ihrer Wahl die Ursprungszeugnisse bei dem Konsul ihres Sprengels oder bei jenem eines benachbarten Sprengels vidieren lassen. Die Kosten für die Erlangung des Visums werden so niedrig wie möglich sein und die Kosten der Ausstellung nicht überschreiten können, besonders wenn es sich um Sendungen von geringem Werte handelt.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf alle Dokumente Anwendung, die als Ursprungszeugnisse fungieren.
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