Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem oder mehreren vertragschließenden Staaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention entsteht und diese Meinungsverschiedenheit weder direkt zwischen den beteiligten Teilen noch durch irgendeine andere freundschaftliche Regelung ausgetragen werden kann, können die streitenden Teile vor Inanspruchnahme irgendeines schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens die Meinungsverschiedenheit zwecks freundschaftlicher Beilegung einem technischen Organ unterbreiten, das der Völkerbundrat für diesen Zweck bestimmen sollte. Nach Anhörung der beiden streitenden Teile und, falls dies notwendig ist, nach Veranstaltung einer Verhandlung zwischen ihnen, wird dieses Organ ein beratendes Gutachten abgeben.
Das durch das erwähnte Organ abgegebene beratende Gutachten wird die streitenden Teile nicht binden, außer wenn es von jedem von ihnen angenommen wird, und die Teile behalten die Freiheit, sei es nach Inanspruchnahme des oberwähnten Verfahrens, sei es um dieses zu ersetzen, jedes andere schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren nach ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, einschließlich der Verfassung des ständigen internationalen Gerichtshofes in allen Fragen, für die dieser nach seinem Statut zuständig ist.
Wenn eine Meinungsverschiedenheit der im Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Art hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der Absätze 2 oder 3 des Artikels 4 oder des Artikels 7 der gegenwärtigen Konvention entsteht, müssen die streitenden Teile auf Verlangen eines derselben den Streitfall der Entscheidung des ständigen internationalen Gerichtshofes unterbreiten, ob sie das im Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels vorgesehene Verfahren vorher in Anspruch genommen haben oder nicht.
Die Einleitung des Verfahrens vor dem oberwähnten Organ oder das von ihm abgegebene Gutachten werden in keinem Falle die Aufschiebung der Maßnahme nach sich ziehen, die den Gegenstand des Streites bildet; dasselbe gilt bezüglich einer Befassung des ständigen internationalen Gerichtshofes, es sei denn, daß dieser gemäß Artikel 41 seines Statuts anders entscheidet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise