Mit Rücksicht auf die ernsten Schwierigkeiten, die die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen dem internationalen Handel bereiten, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, sobald die Umstände es ihnen gestatten werden, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und anzuwenden, um diese Verbote und Beschränkungen auf das geringste Maß herabzusetzen und auf jeden Fall hinsichtlich der in Ausnahme von Ein- und Ausfuhrverboten erteilten Bewilligungen alle entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen:
a) damit die für die Erlangung dieser Bewilligungen zu erfüllenden Bedingungen und Förmlichkeiten sofort in der klarsten und deutlichsten Form zur Kenntnis der Öffentlichkeit gebracht werden;
b) damit der Vorgang bei der Erteilung dieser Bewilligungen so einfach und so stabil wie möglich sei;
c) damit die Prüfung der Ansuchen und die Ausfolgung der Bewillungen (Anm.: richtig: Bewilligungen) an die Interessenten mit größter Raschheit erfolge;
d) damit das System der Erteilung der Bewilligungen derart festgestellt werde, daß ein Handel mit diesen Dokumenten verhindert wird. Zu diesem Zweck sollen die Bewilligungen, wenn sie an Personen ausgestellt werden, den Namen des Berechtigten enthalten und nicht durch eine andere Person benutzt werden können;
e) damit im Falle der Festsetzung von Kontingenten die von dem Einfuhrlande vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht solcher Art sind, daß sie eine gerechte Verteilung der zur Einfuhr zugelassenen Warenmengen verhindern.
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