Um nachzuweisen, welche Fortschritte in allen die Vereinfachung der Zollformalitäten und ähnliche Formalitäten berührenden, in den vorhergehenden Artikeln behandelten Fragen erzielt wurden, soll jeder der vertragschließenden Staaten innerhalb zwölf Monaten, nachdem die vorliegende Konvention für ihn in Kraft getreten ist, dem Generalsekretär des Völkerbundes eine Übersicht über die Maßnahmen übermitteln, die er zur Sicherstellung dieser Vereinfachung ergriffen hat.
Ähnliche Übersichten werden in der Zukunft alle drei Jahre und jedesmal, wenn der Völkerbundrat es verlangt, geliefert werden.
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