Die Verpflichtungen, die die vertragschließenden Staaten bezüglich der Zollvorschriften in Verträgen, Konventionen oder Abkommen übernommen haben, die sie vor dem 3. November 1923 abgeschlossen haben, werden durch das Inkrafttreten der vorliegenden Konvention nicht außer Kraft gesetzt.
Mit Rücksicht auf diese Nichtaußerkraftsetzung verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, sobald es die Umstände möglich machen und jedenfalls im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Abkommen, diese sonach aufrechterhaltenen Verpflichtungen, sofern sie den Bestimmungen der vorliegenden Konvention widersprechen sollten, derart abzuändern, daß sie mit letzteren übereinstimmen; es besteht Einverständnis, daß diese Verpflichtung sich nicht auf die Bestimmungen der Verträge bezieht, die den Krieg von 1914 bis 1918 beendigt haben und die durch die vorliegende Konvention in keiner Weise berührt werden können.
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