Vorwort
Artikel I
Art. 1
(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
a) In Verfahren betreffend Strafaufschub, Strafunterbrechung und bedingte Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder einer vorbeugenden Maßnahme;
b) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen zu Unrecht erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen;
c) in Gnadensachen;
d) durch Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen, Geldbußen oder Verfahrenskosten in Strafsachen sowie von Entscheidungen über derartige Verfahrenskosten, sofern gewährleistet ist, daß diese Maßnahme nicht vor Ablauf von 60 Tagen nach Zustellung vollstreckt wird;
e) bei privatrechtlichen Ansprüchen, die im Zuge des Strafverfahrens geltend gemacht werden, solange das für Strafsachen zuständige Gericht noch nicht endgültig über den Strafanspruch entschieden hat.
Artikel II
Art. 2
(Zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Übereinkommens)
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens angeführten Gegenstände werden nur herausgegeben, wenn ein Beschlagnahmebeschluß der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates vorliegt. Jedoch werden Gegenstände nicht herausgegeben, die nach dem Recht des ersuchten Staates der Beschlagnahme nicht unterliegen.
(2) Rechte dritter Personen und - unbeschadet des Absatzes 4 - des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag zu übermittelnden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.
(3) bei der Entscheidung über den in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verzicht auf die Rückgabe wird berücksichtigt, ob eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe in einem der beiden Staaten gutgläubig Rechte an den Gegenständen erworben, und ob ihre Ansprüche befriedigt oder sichergestellt worden sind.
(4) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn,daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
Artikel III
Art. 3
(Zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens)
Bei der Erledigung eines Ersuchens einer Justizbehörde um Einvernahme einer im ersuchten Staat befindlichen Person über eine strafbare Handlung, die ihr zur Last gelegt wird oder der sie als Mittäter oder Mitschuldiger verdächtig ist, werden die Justizbehörden des ersuchten Staates im Sinne der im ersuchenden Staat geltenden Vorschriften auf ein ausdrückliches Ersuchen der Justizbehörden des ersuchenden Staates, eine solche Person unbeeidet zu vernehmen, gehörig Bedacht nehmen, sofern diese zu einer solchen Aussage bereit ist.
Artikel IV
Art. 4
(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden oder von an dem Strafverfahren beteiligten Personen oder deren Vertretern bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird auf Ersuchen gestattet, sofern eine solche Anwesenheit nach den Vorschriften des ersuchenden Staates zulässig ist. Personen, denen die Anwesenheit bei der Rechtshilfehandlung gestattet worden ist, können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen oder beantragen, die sich auf die Rechtshilfehandlung beziehen.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist hinsichtlich der Anwesenheit von Vertretern der zuständigen israelischen Behörden die Zustimmung des Bundesministers für Justiz und hinsichtlich der Anwesenheit von Vertretern der zuständigen österreichischen Behörden die Zustimmung des Justizministers des Staates Israel einzuholen.
(3) Die Justizbehörden des ersuchten Staates können beteiligten Personen auftragen, sich durch einen im ersuchten Staat zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wenn sie Fragen oder Maßnahmen anregen oder beantragen wollen.
Artikel V
Art. 5
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um Übermittlung von Beweisstücken, um Durchsuchung oder um Beschlagnahme von Gegenständen ist nicht davon abhängig, daß die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung der Auslieferung unterliegt.
Artikel VI
Art. 6
(Zu Artikel 7 des Übereinkommens)
Abgesehen von besonders dringenden Fällen müssen Vorladungen spätestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen der geladenen Person festgesetzten Zeitpunkt der Justizbehörde des ersuchten Staates zugegangen sein, die die Ladung zu bewirken hat.
Artikel VII
Art. 7
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.
Artikel VIII
Art. 8
(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1) Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß eine bei ihm in Haft befindliche Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen Staat anwesend sein soll, so kann diesem Ersuchen entsprochen werden.
(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.
Artikel IX
Art. 9
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) In Ersuchen um Vernehmung sind die an den Zeugen zu richtenden Fragen in numerierter Reihenfolge möglichst genau anzuführen.
(2) In Zustellersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
(3) Werden bei Gefahr im Verzug auf Veranlassung einer Justizbehörde Erhebungsersuchen von dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich oder von dem Leiter der Kriminalpolizei, Israel Police, National Headquarters, Jerusalem, gestellt, so sind außer den erforderlichen Angaben der Auftrag der Justizbehörde und das Aktenzeichen anzugeben.
(4) Telefonische oder telegrafische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.
Artikel X
Art. 10
(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die in Vollziehung des Übereinkommens und dieses Vertrages zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Schriftstücke und Urkunden für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für den Staat Israel durch den Director of Courts, Jerusalem, übermittelt werden.
(2) Ersuchen um Übermittlung von Auskünften oder Auszügen aus dem Strafregister zur strafrechtlichen Zwecken können unmittelbar an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das Criminal Investigation Department, Police Headquarters, Jerusalem, andererseits gerichtet werden. Jeder Vertragsstaat kann dem anderen Vertragsstaat im Falle einer Änderung der innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung anstelle der vorgenannten Behörden eine andere Behörde als zuständig benennen.
(3) Im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften kann in strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen Sicherheitsbehörden befaßt sind und in denen nur Auskünfte, Vernehmungen durch Sicherheitsbehörden, Personsfeststellungen oder Fahndungsmaßnahmen benötigt werden, der Verkehr unmittelbar zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Leiter der Kriminalpolizei, Israel Police, National Headquarters, Jerusalem, durchgeführt werden.
Artikel XI
Art. 11
(Zu Artikel 16 und 17 des Übereinkommens)
(1) Den in Vollziehung des Übereinkommens und dieses Vertrages von den Justizbehörden zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Schriftstücken und Urkunden, die nicht in englischer Sprache abgefaßt sind, wird eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt. Den in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erstellten Schriftstücken wird jedoch eine solche Übersetzung, falls sie mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur beigefügt, wenn der ersuchende Staat die Kosten trägt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke und Urkunden bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
Artikel XII
Art. 12
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes nach Artikel II entstandenen Kosten sind vom ersuchenden Staat auf Verlangen zu erstatten.
Artikel XIII
Art. 13
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach dem Recht dieses Staates eine Person strafgerichtlich zu verfolgen ist.
(2) Ist ein Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so kann er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde des ersuchten Staates.
(3) Der Anzeige werden beigefügt:
a) die Akten oder in Betracht kommenden Aktenteile in Urschrift oder beglaubigter Abschrift sowie allfällige Beweisgegenstände,
b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind.
(4) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat so bald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und übermittelt zugleich eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer allenfalls ergangenen abschließenden Entscheidung. Die übermittelten Akten und Gegenstände werden nach Abschluß des Strafverfahrens unverzüglich zurückgegeben, sofern nicht darauf verzichtet wird.
(5) Wurde im ersuchten Staat ein Strafverfahren eingeleitet, so sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Täter wegen derselben Tat ab,
a) wenn der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden ist,
b) wenn die verhängte Strafe oder die angeordnete vorbeugende Maßnahme vollstreckt, erlassen oder verjährt ist,
c) solange der Vollzug der Strafe oder der vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist.
(6) Die in Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens und dieses Artikels entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
Artikel XIV
Art. 14
(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten und Nachrichten über etwa nachfolgende Maßnahmen werden mindestens einmal alle sechs Monate zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister der Polizei des Staates Israel ausgetauscht.
(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat dem anderen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizminister des Staates Israel statt.
(3) Jeder Vertragsstaat kann dem anderen Vertragsstaat im Falle einer Änderung der innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung anstelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden eine andere Behörde benennen.
Artikel XV
Art. 15
(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
Artikel XVI
Art. 16
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Jerusalem, am 21. Juli 1975, in zwei Urschriften, in deutscher und hebräischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.