BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (Israel)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 23. Mai 1982
Up-to-date

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

a) In Verfahren betreffend Strafaufschub, Strafunterbrechung und bedingte Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder einer vorbeugenden Maßnahme;

b) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen zu Unrecht erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen;

c) in Gnadensachen;

d) durch Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen, Geldbußen oder Verfahrenskosten in Strafsachen sowie von Entscheidungen über derartige Verfahrenskosten, sofern gewährleistet ist, daß diese Maßnahme nicht vor Ablauf von 60 Tagen nach Zustellung vollstreckt wird;

e) bei privatrechtlichen Ansprüchen, die im Zuge des Strafverfahrens geltend gemacht werden, solange das für Strafsachen zuständige Gericht noch nicht endgültig über den Strafanspruch entschieden hat.

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