(Zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Übereinkommens)
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens angeführten Gegenstände werden nur herausgegeben, wenn ein Beschlagnahmebeschluß der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates vorliegt. Jedoch werden Gegenstände nicht herausgegeben, die nach dem Recht des ersuchten Staates der Beschlagnahme nicht unterliegen.
(2) Rechte dritter Personen und - unbeschadet des Absatzes 4 - des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag zu übermittelnden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.
(3) bei der Entscheidung über den in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verzicht auf die Rückgabe wird berücksichtigt, ob eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe in einem der beiden Staaten gutgläubig Rechte an den Gegenständen erworben, und ob ihre Ansprüche befriedigt oder sichergestellt worden sind.
(4) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn,daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
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