(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) In Ersuchen um Vernehmung sind die an den Zeugen zu richtenden Fragen in numerierter Reihenfolge möglichst genau anzuführen.
(2) In Zustellersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
(3) Werden bei Gefahr im Verzug auf Veranlassung einer Justizbehörde Erhebungsersuchen von dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich oder von dem Leiter der Kriminalpolizei, Israel Police, National Headquarters, Jerusalem, gestellt, so sind außer den erforderlichen Angaben der Auftrag der Justizbehörde und das Aktenzeichen anzugeben.
(4) Telefonische oder telegrafische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise