(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die in Vollziehung des Übereinkommens und dieses Vertrages zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Schriftstücke und Urkunden für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für den Staat Israel durch den Director of Courts, Jerusalem, übermittelt werden.
(2) Ersuchen um Übermittlung von Auskünften oder Auszügen aus dem Strafregister zur strafrechtlichen Zwecken können unmittelbar an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das Criminal Investigation Department, Police Headquarters, Jerusalem, andererseits gerichtet werden. Jeder Vertragsstaat kann dem anderen Vertragsstaat im Falle einer Änderung der innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung anstelle der vorgenannten Behörden eine andere Behörde als zuständig benennen.
(3) Im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften kann in strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen Sicherheitsbehörden befaßt sind und in denen nur Auskünfte, Vernehmungen durch Sicherheitsbehörden, Personsfeststellungen oder Fahndungsmaßnahmen benötigt werden, der Verkehr unmittelbar zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Leiter der Kriminalpolizei, Israel Police, National Headquarters, Jerusalem, durchgeführt werden.
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