(Zu Artikel 7 des Übereinkommens)
Abgesehen von besonders dringenden Fällen müssen Vorladungen spätestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen der geladenen Person festgesetzten Zeitpunkt der Justizbehörde des ersuchten Staates zugegangen sein, die die Ladung zu bewirken hat.
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