(Zu Artikel 16 und 17 des Übereinkommens)
(1) Den in Vollziehung des Übereinkommens und dieses Vertrages von den Justizbehörden zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Schriftstücken und Urkunden, die nicht in englischer Sprache abgefaßt sind, wird eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt. Den in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erstellten Schriftstücken wird jedoch eine solche Übersetzung, falls sie mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur beigefügt, wenn der ersuchende Staat die Kosten trägt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke und Urkunden bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
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