(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten und Nachrichten über etwa nachfolgende Maßnahmen werden mindestens einmal alle sechs Monate zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister der Polizei des Staates Israel ausgetauscht.
(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat dem anderen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizminister des Staates Israel statt.
(3) Jeder Vertragsstaat kann dem anderen Vertragsstaat im Falle einer Änderung der innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung anstelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden eine andere Behörde benennen.
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