(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden oder von an dem Strafverfahren beteiligten Personen oder deren Vertretern bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird auf Ersuchen gestattet, sofern eine solche Anwesenheit nach den Vorschriften des ersuchenden Staates zulässig ist. Personen, denen die Anwesenheit bei der Rechtshilfehandlung gestattet worden ist, können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen oder beantragen, die sich auf die Rechtshilfehandlung beziehen.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist hinsichtlich der Anwesenheit von Vertretern der zuständigen israelischen Behörden die Zustimmung des Bundesministers für Justiz und hinsichtlich der Anwesenheit von Vertretern der zuständigen österreichischen Behörden die Zustimmung des Justizministers des Staates Israel einzuholen.
(3) Die Justizbehörden des ersuchten Staates können beteiligten Personen auftragen, sich durch einen im ersuchten Staat zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wenn sie Fragen oder Maßnahmen anregen oder beantragen wollen.
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