(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1) Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß eine bei ihm in Haft befindliche Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen Staat anwesend sein soll, so kann diesem Ersuchen entsprochen werden.
(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.
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