(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um Übermittlung von Beweisstücken, um Durchsuchung oder um Beschlagnahme von Gegenständen ist nicht davon abhängig, daß die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung der Auslieferung unterliegt.
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