(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise