Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Art. 2
„Geld“ im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld e
Art. 3Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts
Art. 4Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in
Art. 5In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 be
Art. 6Länder, die grundsätzlcih auch Auslandstaten für d
Art. 7Soweit die innere Gesetzgebung eines Landes dritte
Art. 8Länder, die grundsätzlich die Auslieferung ihrer e
Art. 9Ein Ausländer, der eine nach Artikel 3 strafbare H
Art. 10Die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlunge
Art. 11Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften
Art. 12In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebi
Art. 13Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unm
Art. 14Jede Zentralstelle soll in dem ihr zweckdienlich e
Art. 15Um die unmittelbare internationale Zusammenarbeit
Art. 16Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, die sich
Art. 17Durch die Teilnahme an diesem Abkommen wird der gr
Art. 18Dieses Abkommen läßt den Grundsatz unberührt, daß
Art. 19Art. 20
Dieses Abkommen, dessen französischer und englisch
Art. 21Vom 1. Jänner 1930 an kann jedes Mitglied des Völk
Art. 22Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Ar
Art. 23Die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vert
Art. 24Sofern ein vertragschließender Teil bei der Unterz
Art. 25Das Abkommen tritt erst in Kraft, nachdem fünf Mit
Art. 26Ist das Abkommen nach Artikel 25 in Kraft getreten
Art. 27Das Abkommen kann von jedem Mitglied des Völkerbun
Art. 28Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abk
Anl. 1Vorwort
Erster Teil.
Art. 1
Die Vertragschließenden Teile erkennen an, daß die im Ersten Teil dieses Abkommens enthaltenen Vorschriften unter den derzeitigen Verhältnissen am besten geeignet sind, zur Verhütung und Bestrafung der Falschmünzereiverbrechen beizutragen.
Art. 2
„Geld“ im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschließlich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.
Art. 3
Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:
1. wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;
2. wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;
3. wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;
4. wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;
5. wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.
Art. 4
Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.
Art. 5
In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.
Art. 6
Länder, die grundsätzlcih auch Auslandstaten für die Strafschärfung wegen Rückfalls berücksichtigen, sollen eine Verurteilung, die im Ausland wegen einer nach Artikel 3 strafbaren Handlung ausgesprochen ist, nach Maßgabe ihrer inneren Gesetzgebung als rückfallbegründend anerkennen.
Art. 7
Soweit die innere Gesetzgebung eines Landes dritten Personen eine Beteiligung am Strafverfahren gestattet, sollen ausländische Beteiligte, und zwar gegebenenfalls auch der vertragschließende Teil, dessen Geld gefälscht oder verfälscht worden ist, alle Rechte ausüben können, die nach den Gesetzen des Landes, in dem der Fall abgeurteilt wird, den Inländern zustehen.
Art. 8
Länder, die grundsätzlich die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht zulassen, sollen einen Staatsangehörigen, wenn er im Ausland eine nach Artikel 3 strafbare Handlung begangen hat und in ihr Gebiet zurückgekehrt ist, ebenso bestrafen, wie wenn er die Tat in ihrem Gebiet begangen hätte, und zwar selbst dann, wenn der Täter erst nach der Tat ihr Staatsangehöriger geworden ist.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter entsprechenden Umständen die Auslieferung eines Ausländers nicht bewilligt werden könnte.
Art. 9
Ein Ausländer, der eine nach Artikel 3 strafbare Handlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Regel die Strafverfolgung von Auslandstaten zuläßt, soll ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte.
Die Pflicht zur Strafverfolgung besteht nur, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist und der ersuchte Staat wegen eines Umstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.
Art. 10
Die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen sind ohne weiteres als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragschließenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
Die vertragschließenden Teile, deren Recht eine Auslieferung ohne das Bestehen eines Vertrags oder ohne die Erfüllung der Gegenseitigkeitsbedingung zuläßt, werden die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen schon jetzt im Verhältnis zueinander als Taten behandeln, welche die Auslieferung begründen.
Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes maßgebend sein.
Art. 11
Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften und die anderen im Artikel 3, Nr. 5, bezeichneten Gegenstände sollen beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf entsprechendes Ersuchen sollen das Geld, die Gerätschaften und die sonstigen Gegenstände nach der Einziehung an die Regierung oder Ausgabebank, um deren Geld es sich handelt, herausgegeben werden; ausgenommen sind die Beweisstücke, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den Akten oder in den Archiven verwahrt werden müssen, und die Musterstücke, deren Übersendung an die im Artikel 12 genannte Zentralstelle zweckmäßig erscheint. Auf jeden Fall sollen alle diese Gegenstände unbrauchbar gemacht werden.
Art. 12
In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden.
Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen:
a) mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt;
b) mit den Polizeibehörden im eigenen Lande;
c) mit den Zentralstellen der anderen Länder.
Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.
Art. 13
Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 14
Jede Zentralstelle soll in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den Zentralstellen der anderen Länder eine Sammlung von entwerteten echten Musterstücken des in ihrem Land umlaufenden Geldes übermitteln.
In gleichem Umfang soll sie den ausländischen Zentralstellen regelmäßig unter Angabe aller erforderlichen Einzelheiten mitteilen:
a) jede neue Ausgabe von Geld in ihrem Lande;
b) die Einziehung oder Außerkurssetzung von Geld.
Abgesehen von Fällen rein örtlicher Bedeutung soll jede Zentralstelle in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den ausländischen Zentralstellen mitteilen:
1. jede Entdeckung falschen oder verfälschten Geldes. Der Mitteilung über die Fälschung oder Verfälschung von Bank- oder Staatsnoten soll eine technische Beschreibung der falschen Stücke beigegeben werden, die ausschließlich von der Ausgabestelle zu liefern ist, deren Noten gefälscht oder verfälscht sind; beigefügt werden soll eine photographische Wiedergabe oder, wenn es angängig ist, ein Stück der falschen Noten. Unbeschadet dieser Mitteilung und technischen Beschreibung kann in dringlichen Fällen den beteiligten Zentralstellen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden;
2. jede Ermittlung, Verfolgung, Verhaftung, Verurteilung und Ausweisung von Falschmünzern sowie gegebenenfalls ihren Aufenthaltswechsel und sonstige zweckdienliche Unterlagen, insbesondere die Personenbeschreibungen, Fingerabdrücke und Lichtbilder der Falschmünzer;
3. die festgestellten Einzelheiten der Herstellung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.
Art. 15
Um die unmittelbare internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei sicherzustellen, zu verbessern und weiterzuentwickeln, sollen die Vertreter der Zentralstellen der vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit unter Zuziehung von Vertretern der Ausgabebanken und der beteiligten Zentralbehörden zu gemeinsamen Tagungen zusammentreten. Die Einrichtung und der Aufgabenkreis einer internationalen zentralen Nachrichtenstelle kann den Gegenstand einer dieser Tagungen bilden.
Art. 16
Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
a) möglichst im Wege des unmittelbaren Verkehres zwischen den Gerichtsbehörden, gegebenenfalls durch Vermittlung der Zentralstellen;
b) durch unmittelbaren Schriftverkehr der Justizminister der beiden Länder oder durch unmittelbare Zusendung von der Behörde des ersuchenden Landes an den Justizminister des ersuchten Landes;
c) durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande; dieser Vertreter sendet das Ersuchen um Rechtshilfe unmittelbar an die zuständige oder an die von der Regierung des ersuchten Landes bezeichnete Gerichtsbehörde und erhält unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die Erledigung des Ersuchens.
In den Fällen a und c soll stets gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchens an die oberste Behörde des ersuchten Landes übersandt werden.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, soll das Rechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefaßt werden mit der Maßgabe, daß das ersuchte Land die Beifügung einer von der ersuchenden Behörde beglaubigten Übersetzung in seine eigene Sprache verlangen kann.
Jeder vertragschließende Teil wird jedem anderen vertragschließenden Teil bekanntgeben, welche der vorerwähnten Arten der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen er ihm gestattet.
Solange eine solche Bekanntgabe durch einen vertragschließenden Teil nicht erfolgt ist, behält es bei der bisherigen Art der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen sein Bewenden.
Für die Erledigung der Ersuchen dürfen keine anderen Gebühren oder Kosten als Sachverständigenkosten erhoben werden.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels wird die Regelung, die nach der inneren Gesetzgebung der einzelnen vertragschließenden Teile für das Beweisrecht in Strafsachen gilt, nicht berührt.
Art. 17
Durch die Teilnahme an diesem Abkommen wird der grundsätzliche Standpunkt, den die vertragschließenden Teile in der allgemeinen Frage des Geltungsbereichs der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Rechts einnehmen, nicht berührt.
Art. 18
Dieses Abkommen läßt den Grundsatz unberührt, daß die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen, ohne daß sie an sich straflos gelassen werden dürfen, in jedem Land nach den allgemeinen Regeln der inneren Gesetzgebung gekennzeichnet, verfolgt und abgeurteilt werden.
Zweiter Teil.
Art. 19
Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die vertragschließenden Teile, zwischen den ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgericht zu unterbreiten.
Art. 20
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages; es kann bis zum 31. Dezember 1929 von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat einen Abdruck des Abkommens mitteilen wird.
Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.
Art. 21
Vom 1. Jänner 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im Artikel 20 bezeichnete Nichtmitgliedstaat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, diesem beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.
Art. 22
Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Artikel 20, Abs. 2, zu ratifizieren oder ihm nach Artikel 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den Generalsekretär des Völkerbunds von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragschließenden Teilen mit, von denen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschließenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschließenden Teilen genehmigt.
Art. 23
Die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragsschließenden Teil oder sein Beitritt zu dem Abkommen setzt voraus, daß sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.
Art. 24
Sofern ein vertragschließender Teil bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei dem Beitritt nichts anderes erklärt, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für seine Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehenden Gebiete.
Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch vor, dem Abkommen nach den Bestimmungen der Artikel 21 und 23 für ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete beizutreten. Ebenso behalten sie sich vor, das Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels 27 gesondert für diese Gebiete zu kündigen.
Art. 25
Das Abkommen tritt erst in Kraft, nachdem fünf Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach dem Tage, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erhalten hat.
Art. 26
Ist das Abkommen nach Artikel 25 in Kraft getreten, so wird jede spätere Ratifikation oder jeder spätere Beitritt am neunzigsten Tage nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die Urkunde hierüber erhalten hat.
Art. 27
Das Abkommen kann von jedem Mitglied des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbunds gekündigt werden, der hiervon alle Mitglieder des Völkerbunds und die im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär des Völkerbunds erhalten hat; sie gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.
Art. 28
Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.
Protokoll.
I. Auslegungsbestimmungen.
Anl. 1
Im Begriff, das heute abgeschlossene Abkommen zu zeichnen, erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, daß sie die nachstehende Auslegung der Bestimmungen des Abkommens anerkennen.
Es besteht Einverständnis darüber:
1. Daß die Fälschung des auf einer Banknote angebrachten Stempels, durch den die Banknote für ein bestimmtes Land gültig wird, als Fälschung der Banknote anzusehen ist.
2. Daß das Abkommen die Befugnis der vertragschließenden Teile unberührt läßt, die Voraussetzungen für die Strafmilderung oder Straflosigkeit und für einen Verzicht auf die Strafverfolgung, das Gnadenrecht und das Recht der Amnestie in ihrer inneren Gesetzgebung nach ihrem Ermessen zu regeln.
3. Daß die Bestimmung des Artikels 4 keine Änderung der innerstaatlichen Vorschriften über die Strafen beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nach sich zieht. Sie hindert nicht, daß ein Täter, der Geld sowohl gefälscht oder verfälscht, als auch in Umlauf gesetzt hat, nur als Fälscher bestraft wird.
4. Daß die vertragschließenden Teile Rechtshilfeersuchen nur nach Maßgabe ihrer inneren Gesetzgebung zu erledigen brauchen.
II. Vorbehalte.
Anl. 1
Die vertragschließenden Teile, welche die nachstehenden Vorbehaltserklärungen abgeben, machen für sich die Annahme des Abkommens von diesen Vorbehalten abhängig; ihre Teilnahme an dem Abkommen unter diesen Vorbehalten wird von den anderen vertragschließenden Teilen genehmigt.
1. Die Regierung Indiens macht den Vorbehalt, daß Artikel 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen.
2. Die Chinesische Regierung ist außerstande, den Artikel 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiß ist, da Artikel 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Regierung enthält, die Auslieferung eines Ausländers zu bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist.
3. Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken behält ihrer Regierung hinsichtlich des Artikels 20 das Recht vor, die Ratifikationsurkunde, wenn ihr das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.
III. Erklärungen.
Schweiz.
Anl. 1
Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Schweiz folgende Erklärung abgegeben:
„Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Strafgesetzbuches in bejahendem Sinne entschieden ist; er weist deshalb darauf hin, daß die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann.
Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Maßgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Artikel 25 in Kraft tritt.“
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken.
Anl. 1
Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken folgende Erklärung abgegeben:
„Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken nimmt zwar die Bestimmungen des Artikels 19 an, erklärt jedoch, daß die Regierung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen.
Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach
Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem beliebigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken ausdrücklich, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Standpunktes ausgelegt werden darf, den die Regierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischenstaatlichen Streitfällen einnimmt.“
Soweit dieses Protokoll Verpflichtungen zwischen den vertragschließenden Teilen erzeugt, hat es dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute abgeschlossene Abkommen, von dem es einen wesentlichen Bestandteil bildet.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten zugehen.
(Übersetzung)
Fakultativprotokoll.
Anl. 2
In Anerkennung der wichtigen Fortschritte, die durch das das Datum des heutigen Tages tragende Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei auf diesem Gebiete erzielt worden sind, verpflichten sich die dieses Protokoll unterzeichnenden Vertragsteile unter dem Vorbehalt der Ratifikation, in ihren wechselseitigen Beziehungen die im Artikel 3 des erwähnten Abkommens vorgesehenen Straftaten in Ansehung der Auslieferung als gemeine strafbare Handlungen anzusehen.
Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes maßgebend sein.
Die Bestimmungen des zweiten Teiles des erwähnten Abkommens sind mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen auch auf dieses Protokoll anzuwenden:
1. Das Protokoll kann gemäß Artikel 20 des Abkommens von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz vertreten war und das Abkommen unterzeichnet hat oder unterzeichnen wird oder dem der Völkerbundsrat einen Abdruck des Abkommens mitteilen wird.
2. Das Protokoll tritt erst in Kraft, nachdem drei Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.
3. Die Ratifikation des Protokolls und der Beitritt dazu sind unabhängig von der Ratifikation des Abkommens oder dem Beitritt zu ihm.
Zu Urkund dessen haben die unten genannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in Genf in einer einzigen Ausfertigung, welche einen Anhang zu dem Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei bildet, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig.