In Anerkennung der wichtigen Fortschritte, die durch das das Datum des heutigen Tages tragende Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei auf diesem Gebiete erzielt worden sind, verpflichten sich die dieses Protokoll unterzeichnenden Vertragsteile unter dem Vorbehalt der Ratifikation, in ihren wechselseitigen Beziehungen die im Artikel 3 des erwähnten Abkommens vorgesehenen Straftaten in Ansehung der Auslieferung als gemeine strafbare Handlungen anzusehen.
Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes maßgebend sein.
Die Bestimmungen des zweiten Teiles des erwähnten Abkommens sind mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen auch auf dieses Protokoll anzuwenden:
1. Das Protokoll kann gemäß Artikel 20 des Abkommens von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz vertreten war und das Abkommen unterzeichnet hat oder unterzeichnen wird oder dem der Völkerbundsrat einen Abdruck des Abkommens mitteilen wird.
2. Das Protokoll tritt erst in Kraft, nachdem drei Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.
3. Die Ratifikation des Protokolls und der Beitritt dazu sind unabhängig von der Ratifikation des Abkommens oder dem Beitritt zu ihm.
Zu Urkund dessen haben die unten genannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in Genf in einer einzigen Ausfertigung, welche einen Anhang zu dem Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei bildet, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig.
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