Im Begriff, das heute abgeschlossene Abkommen zu zeichnen, erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, daß sie die nachstehende Auslegung der Bestimmungen des Abkommens anerkennen.
Es besteht Einverständnis darüber:
1. Daß die Fälschung des auf einer Banknote angebrachten Stempels, durch den die Banknote für ein bestimmtes Land gültig wird, als Fälschung der Banknote anzusehen ist.
2. Daß das Abkommen die Befugnis der vertragschließenden Teile unberührt läßt, die Voraussetzungen für die Strafmilderung oder Straflosigkeit und für einen Verzicht auf die Strafverfolgung, das Gnadenrecht und das Recht der Amnestie in ihrer inneren Gesetzgebung nach ihrem Ermessen zu regeln.
3. Daß die Bestimmung des Artikels 4 keine Änderung der innerstaatlichen Vorschriften über die Strafen beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nach sich zieht. Sie hindert nicht, daß ein Täter, der Geld sowohl gefälscht oder verfälscht, als auch in Umlauf gesetzt hat, nur als Fälscher bestraft wird.
4. Daß die vertragschließenden Teile Rechtshilfeersuchen nur nach Maßgabe ihrer inneren Gesetzgebung zu erledigen brauchen.
Die vertragschließenden Teile, welche die nachstehenden Vorbehaltserklärungen abgeben, machen für sich die Annahme des Abkommens von diesen Vorbehalten abhängig; ihre Teilnahme an dem Abkommen unter diesen Vorbehalten wird von den anderen vertragschließenden Teilen genehmigt.
1. Die Regierung Indiens macht den Vorbehalt, daß Artikel 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen.
2. Die Chinesische Regierung ist außerstande, den Artikel 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiß ist, da Artikel 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Regierung enthält, die Auslieferung eines Ausländers zu bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist.
3. Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken behält ihrer Regierung hinsichtlich des Artikels 20 das Recht vor, die Ratifikationsurkunde, wenn ihr das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.
Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Schweiz folgende Erklärung abgegeben:
„Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Strafgesetzbuches in bejahendem Sinne entschieden ist; er weist deshalb darauf hin, daß die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann.
Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Maßgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Artikel 25 in Kraft tritt.“
Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken folgende Erklärung abgegeben:
„Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken nimmt zwar die Bestimmungen des Artikels 19 an, erklärt jedoch, daß die Regierung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen.
Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach
Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem beliebigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken ausdrücklich, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Standpunktes ausgelegt werden darf, den die Regierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischenstaatlichen Streitfällen einnimmt.“
Soweit dieses Protokoll Verpflichtungen zwischen den vertragschließenden Teilen erzeugt, hat es dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute abgeschlossene Abkommen, von dem es einen wesentlichen Bestandteil bildet.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten zugehen.
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