Sofern ein vertragschließender Teil bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei dem Beitritt nichts anderes erklärt, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für seine Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehenden Gebiete.
Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch vor, dem Abkommen nach den Bestimmungen der Artikel 21 und 23 für ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete beizutreten. Ebenso behalten sie sich vor, das Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels 27 gesondert für diese Gebiete zu kündigen.
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