Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Artikel 20, Abs. 2, zu ratifizieren oder ihm nach Artikel 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den Generalsekretär des Völkerbunds von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragschließenden Teilen mit, von denen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschließenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschließenden Teilen genehmigt.
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