Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages; es kann bis zum 31. Dezember 1929 von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat einen Abdruck des Abkommens mitteilen wird.
Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.
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