Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die vertragschließenden Teile, zwischen den ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgericht zu unterbreiten.
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