Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
a) möglichst im Wege des unmittelbaren Verkehres zwischen den Gerichtsbehörden, gegebenenfalls durch Vermittlung der Zentralstellen;
b) durch unmittelbaren Schriftverkehr der Justizminister der beiden Länder oder durch unmittelbare Zusendung von der Behörde des ersuchenden Landes an den Justizminister des ersuchten Landes;
c) durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande; dieser Vertreter sendet das Ersuchen um Rechtshilfe unmittelbar an die zuständige oder an die von der Regierung des ersuchten Landes bezeichnete Gerichtsbehörde und erhält unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die Erledigung des Ersuchens.
In den Fällen a und c soll stets gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchens an die oberste Behörde des ersuchten Landes übersandt werden.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, soll das Rechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefaßt werden mit der Maßgabe, daß das ersuchte Land die Beifügung einer von der ersuchenden Behörde beglaubigten Übersetzung in seine eigene Sprache verlangen kann.
Jeder vertragschließende Teil wird jedem anderen vertragschließenden Teil bekanntgeben, welche der vorerwähnten Arten der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen er ihm gestattet.
Solange eine solche Bekanntgabe durch einen vertragschließenden Teil nicht erfolgt ist, behält es bei der bisherigen Art der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen sein Bewenden.
Für die Erledigung der Ersuchen dürfen keine anderen Gebühren oder Kosten als Sachverständigenkosten erhoben werden.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels wird die Regelung, die nach der inneren Gesetzgebung der einzelnen vertragschließenden Teile für das Beweisrecht in Strafsachen gilt, nicht berührt.
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