BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Abkommen zur Bekämpfung der FalschmünzereiArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 23. September 1931
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„Geld“ im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschließlich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.

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