BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Abkommen zur Bekämpfung der FalschmünzereiArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 23. September 1931
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Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.

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