Personen, auf die die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Anwendung finden, sind bei Handhabung der in den §§ 5 und 6 genannten Sonderbestimmungen so zu behandeln, wie wenn sie dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder § 13 des Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.
Rückverweise
VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 3 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1955, zu den §§ 24 bis 26, StGBl. Nr. 13/1945)
…1) Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§…
Art. 1 § 3d Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung
…1) Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern…