Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
Art. 3 § 8 VerbotsG · VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 3 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1955, zu den §§ 24 bis 26, StGBl. Nr. 13/1945)
…1) Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§…
Art. 1 § 3d Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung
…1) Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern…
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