Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Abweisung der Berufung gegen die Auflösung eines Vereins gemäß §24 VereinsG 1951 infolge Verstoßes gegen §3 VerbotsG wegen Überschreitung seines statutenmäßigen Wirkungskreises.
Bloß allgemein gehaltene Behauptungen genügen der Konkretisierungspflicht nicht (VfGH 16.08.90, B890/90). Der Beschwerdeschriftsatz behauptet lediglich pauschal "finanzielle und ideelle Nachteile", die mit der Vereinsauflösung verbunden wären. Worin diese Nachteile im Detail bestehen sollen und welche Ausmaße sie nach den konkreten Umständen des Falles annehmen würden, läßt die Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung völlig offen.
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