Rückverweise
Es ist vorweg darauf hinzuweisen, daß sich die rechtliche Beurteilung auch eines traditionellen Zusammentreffens dann entsprechend zu verändern hat, wenn sich der Charakter des Zusammentreffens selbst verändert (nach der Aktenlage im Jahr 1998 ist es sogar zu Anzeigen gegen Teilnehmer dieser Veranstaltung wegen Übertretung des Abzeichengesetzes gekommen).
Es scheint daher zweckmäßig, einerseits darauf aufmerksam zu machen, daß §3 VerbotsG ein unmittelbar wirksames, von jedem Staatsorgan im Rahmen seines Wirkungsbereiches zu beachtendes Verbot enthält (vgl. dazu näher VfSlg. 10.705/1985 und VfSlg. 12.646/1991), und daß andererseits die belangte Behörde ebenso zu überprüfen hat, ob das Zusammentreffen vom Ausnahmetatbestand des §5 VersammlungsG überhaupt erfaßt ist.
Die Untersagung der Versammlung allein zum Schutz der Kranzniederlegung durch die Kameradschaft IV wäre nicht gerechtfertigt gewesen.
Das traditionelle christliche Totengedenken zu Allerheiligen auf Friedhöfen ist insgesamt als religiöser Gebrauch durch Art9 EMRK grundrechtlich geschützt. Art9 EMRK verpflichtet den Staat auch zum Schutze rechtmäßiger Religionsausübung gegen gezielte Störungen von dritter Seite.
Aus §27 Abs1 SicherheitspolizeiG folgt auch, daß gezielte Störungen einer gesetzmäßigen Ausübung von Grundrechten an öffentlichen Orten (etwa auch der Religionsausübung auf Friedhöfen) im Rahmen der Gesetze zu unterbinden sind. Da die Besucher von Friedhöfen dort an Fest- oder Gedenktagen regelmäßig Gebräuchen nachgehen, sind an diesen Orten Versammlungen im Sinne des VersammlungsG - sofern sie geeignet sind, Störungen der vorerwähnten Art hervorzurufen - insbesondere an solchen Tagen zu untersagen.
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