Darunter fällt insbesondere auch die Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP, mag dies auch nicht zum Zweck der Aufforderung zu von § 1 oder § 3 VerbotsG sonst verbotenen Handlungen geschehen.
…Ansammelns von NS Propagandamaterial genügt im Übrigen der Hinweis auf RIS Justiz RS0080022 (zur Abgrenzung zum bloßen Besitz ohne weitere Intention siehe dagegen RIS-Justiz RS0080014 [T3]; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 3g VerbotsG Rz 3). [6] Gleiches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, wonach bezüglich des Sachverhaltssubstrats zu…
…verbundenen) Besitz vom nationalsozialistischem Propagandamaterial – unabhängig von der Gesinnung des Besitzers (RIS-Justiz RS0110512) – der Tatbestand des § 3g nicht verwirklicht (RIS-Justiz RS0080014 [T3]). Im vorliegenden Fall gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass A* im Zusammenhang mit den inkriminierten CDs, deren Inhalt im Übrigen außer durch den pauschalen…
…soll, wenn die Geschworenen davon ausgegangen waren, der Angeklagte habe die inkriminierten Aufkleber zwar nicht selbst aufgeklebt, sie aber zum Anbringen bereitgehalten (vgl RIS Justiz RS0080014 [T3]), vermag die Beschwerde nicht zu erklären (Z 9). Zum Wahrspruch IX.b. (US 28 f) geht die Rüge (Z 9…
…beschreibende, etwa auf die Verbreitung jenes Gedankenguts gerichtete Intention für sich allein noch keine Betätigung im genannten Sinn dar (15 Os 49/04 = RIS Justiz RS0080014 [T3]; Lässig in WK² VG § 3g Rz 9). Demnach ermöglicht die nur auf den Besitz eines Schriftstücks nationalsozialistisch propagandistischen Inhalts mit ohne konkreten…
…Besitz vom nationalsozialistischen Propagandamaterial – unabhängig von der Gesinnung des Besitzers (RIS-Justiz RS0110512) – der Tatbestand des § 3g nicht verwirklicht (RIS-Justiz RS0080014). Im vorliegenden Fall gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass A* im Zusammenhang mit den inkriminierten CDs, deren Inhalt im Übrigen außer durch den pauschalen Hinweis…
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