RS0080014 – OGH Rechtssatz
Darunter fällt insbesondere auch die Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP, mag dies auch nicht zum Zweck der Aufforderung zu von § 1 oder § 3 VerbotsG sonst verbotenen Handlungen geschehen.