Tatbildlich nach § 3 g Abs 1 VerbotsG ist jede dem Verbot, sich für die NSDAP oder deren Ziele irgendwie zu betätigen (§ 3 VerbotsG), zuwiderlaufende, nicht schon durch §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfaßte Betätigung im nationalsozialistischen Sinne. Der nicht auf einen Erfolg abgestellte Begriff der "Betätigung" läßt es zu, jegliches ihm entsprechendes Verhalten, also auch das tätige Bemühen des Einzeltäters, die Führung einer Vereinigung zur Orientierung am nationalsozialistischen Gedankengut zu bestimmen, als vollendetes Delikt selbst dann anzusehen, wenn der von ihm gewünschte, zur Verwirklichung des Tatbildes gar nicht erforderliche Erfolg nicht eintritt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden