Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass §3 VerbotsG ein unmittelbar wirksames, von jedem Staatsorgan im Rahmen seines Wirkungsbereiches - sohin auch von der Versammlungsbehörde - zu beachtendes Verbot enthält (vgl VfSlg 16054/2000 und E v 30.06.04, B1034/03) und dass die Abhaltung einer Versammlung etwa dann das öffentliche Wohl gefährdet, wenn geplante Vorträge nationalsozialistische Bestrebungen und Gedankengänge stärken könnten oder wenn Zweck der Versammlung die Pflege der Tradition der ehemaligen deutschen Wehrmacht wäre.
Dass schon deshalb eine Untersagung der vom Beschwerdeführer angezeigten Versammlung geboten war, kann angesichts des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes (zB Thema der Versammlung, Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers, angesprochener Personenkreis) nicht zweifelhaft sein.
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