21Ds7/24b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.- Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Univ. Prof. Dr. Harrer und die Rechtsanwältin Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 42/17 ua, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. September 2024, GZ D 42/17 47 ua, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vo n diesem zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.260 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten , mit der er die „ersatzlose Behebung“ des Beschlusses, in eventu eine Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf „ 0 Euro“ beantragt.
[3] Er ignoriert dabei die materielle Rechtskraft der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2024 zu AZ 21 Ds 3/23p und deren Bindungswirkung (§ 41 Abs 1 DSt) für die Festsetzung der Kosten durch den angefochtenen Beschluss. Die (erneut unsachlichen und polemischen; vgl AZ 21 Ds 3/23p [Rz 2]) Beschwerdeausführungen beschränken sich auf die Behauptung, diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verstoße „mehrfach gegen die Verfassungsbestimmung des § 3 VerbotsG“ sowie „gegen Art 6 EMRK“, womit nach Auffassung des Beschwerdeführers „zweifellos“ § 302 StGB erfüllt sei. Die Heranziehung des „(zumindest) auf Amtsmissbrauch“ beruhenden Erkenntnisses „zur Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen, insbesondere solchen auf Kostenersatz“, stehe „in Konflikt mit jenen strafgesetzlichen Bestimmungen, welche Geldwäscherei verhindern sollen“. Die „Erlassung des gegenständlichen Beschlusses“ erweise sich daher als unzulässig und auch „inhaltlich falsch“.
[4] Dieses Beschwerdevorbringen verfehlt schon deshalb das Ziel, weil nicht das angesprochene Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 17. Juni 2024, AZ 21 Ds 3/23p, sondern der vorbezeichnete Beschluss Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Argumente, die sich (über dessen lapidare Bezeichnung als „inhaltlich falsch“ hinaus) gegen den Inhalt dieses Beschlusses richten, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
[5] Da gegen den bekämpften Beschluss – unter Berücksichtigung des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens bei gleichzeitiger Vermeidung unbilliger Härten (§ 41 Abs 2 DSt) – im Übrigen keine Bedenken bestehen, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.