Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der R H in W, vertreten durch Mag. Alexandra Berger Hertwig, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3, gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14. August 2024, Zlen. LVwG 2024/37/0563 17, LVwG 2024/37/0564 15, betreffend forstrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W, vertreten durch Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses der mitbeteiligten Partei erteilte forstrechtliche Bewilligung richtet zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 711,84 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Aufwandersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.
Im Übrigen bleibt die Erledigung der vorliegenden Revision dem für das Wasserrecht zuständigen hg. Senat vorbehalten.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. August 2024 erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol (unter Spruchpunkt II.) der mitbeteiligten Partei durch Abweisung (u.a.) einer Beschwerde der Revisionswerberin eine forstrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit geplanten Maßnahmen zum Schutz eines Ortsteiles und der Errichtung einer Ersatzwasserversorgung und ließ dazu die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
3 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen jeweils Aufwandersatz beantragt wird; dem Antrag der belangten Behörde zufolge soll der Aufwandersatz „dem Land Tirol“ zufließen.
4 2. Die Revisionswerberin bringt in ihrer Revision unter der Überschrift „ IV. Revisionspunkte: “ das Folgende vor:
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.“
5Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0221, oder 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, jeweils mwN).
7Das von der Revisionswerberin als Revisionspunkt angeführte „Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums“ (Art. 5 StGG; vgl. auch Art. 1 1. ZPEMRK) bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0108, oder wiederum VwGH Ra 2022/10/0171, jeweils mwN).
8 3. Die Revision war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei stützt sich im Rahmen des Begehrensauf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
10Der auf Zuerkennung von Aufwandersatz an das „Land Tirol“ gerichtete Antrag der belangten Behörde war abzuweisen, weil die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt; Anspruch auf Aufwandersatz hätte somit gemäß § 47 Abs. 5 VwGG (ausschließlich) der Bund (vgl. etwa VwGH 12.9.2022, Ra 2020/11/0019, mwN).
Wien, am 11. Dezember 2024