Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. D W R, vertreten durch die Rosenberger Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 31. März 2026, LVwG-318-94/2025-R13, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Marktgemeinde Rankweil; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2025, mit welchem sein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf einer näher bezeichneten Liegenschaft versagt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit einer sich auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften beziehenden Maßgabe bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber eine Verletzung in den Rechten auf Entscheidung durch die zuständige Behörde, auf gesetzmäßige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, auf gesetzmäßige Anwendung des Vorarlberger Baugesetzes, auf gesetzmäßige Anwendung und Prüfung von Verordnungen, auf willkürfreie Entscheidung, auf ordnungsgemäße Beweiswürdigung, auf Gleichbehandlung, auf Eigentumsfreiheit gemäß Art. 5 StGG und Art. 11 ZPEMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK geltend macht.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.5.2025, Ra 2025/06/0123 bis 0128, mwN).
5 Zu dem vom Revisionswerber geltend gemachten Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund handelt; bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem Verwaltungsgericht jedenfalls die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers zukam (vgl. etwa VwGH 22.4.2026, Ra 2024/06/0202, mwN, zur allenfalls mangelnden Bescheidqualität der Erledigung der belangten Behörde).
6 Ein abstraktes Recht auf „gesetzmäßige Anwendung“ näher bezeichneter Gesetze und Verordnungen besteht nicht; dabei handelt es sich ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. wiederum VwGH 21.5.2025, Ra 2025/06/0123 bis 0128, mwN). Gleiches gilt für die geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rechtsverletzungen (vgl. etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2025/06/0033, mwN).
7 Soweit sich der Revisionswerber auf das Recht auf Gleichbehandlung, auf Eigentumsfreiheit gemäß Art. 5 StGG und Art. 11 ZPEMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK beruft, ist festzuhalten, dass die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 15.5.2025, Ro 2025/06/0002, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2026
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