Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der Antragstellerin A* GmbH , FN **, **, wegen Verfahrenshilfe über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. März 2026, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Mit (durch Nachreichung des Originals verbesserter) Fax-Eingabe vom 25. Februar 2026 (ON 1 und ON 4) beantragt die Antragstellerin (für das Rekursverfahren relevant) die „Gewährung der Verfahrenshilfe für Gerichtsgebühren zur Einbringung einer Klage gegen B* auf Schadenersatz iHv EUR 200.000,--“. Die Antragstellerin legt ein Vermögensbekenntnis (ON 1.2. und 4.2.) samt Beilagen (ON 1.3. und 4.3.) vor und bringt vor, dass ihr bereits in 7 (im Antrag bezeichneten) anderen Verfahren Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. § 63 Abs 2 ZPO, wonach bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe für juristische Personen auch zu prüfen sei, ob die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel von den wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten, sei (nach Ansicht der Antragstellerin) verfassungswidrig, weil damit das „Prinzip einer GmbH durchbrochen“ werde. Der nach außen vertretungsbefugte und verantwortliche Geschäftsführer dürfe nicht vom Willen der Gesellschafter, wenn dieser nicht in Form einer Weisung erfolge, beeinflusst werden. Dies gebiete auch der Gläubigerschutz. Die Gesellschafter der Antragstellerin C* (20%) und Mag. D* (80%) würden sich weigern, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, zumal dies nicht zu den Pflichten eines Gesellschafters gehöre und die daraus entstehenden Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, die Gesellschafter zur Zahlung oder zur Ablegung eines Vermögensbekenntnisses zu verhalten. Diese Tatsache dürfe nicht ignoriert werden. Die Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 63 Abs 2 ZPO widerspreche den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums und ein faires Verfahren sowie Art 41 und 47 der EU-Grundrechtscharta, weshalb auch die Vorlage zur Gesetzesprüfung bzw -aufhebung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG und die Einholung einer „Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ beantragt werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss(ON 5) wies das Erstgericht den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO zur Einbringung einer Klage gegen B* auf Schadenersatz in Höhe von EUR 200.000,-- ab (1.) und die Anträge auf Vorlage zur Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (Art 89 Abs 2 B-VG) sowie Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zurück (2.).
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass mangels Vorlage von Vermögensbekenntnissen der beiden Gesellschafter der Antragstellerin C* und Mag. aD* die Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten nicht feststellbar seien. Das Unterlassen der Vorlage von Vermögensbekenntnissen der wirtschaftlich Beteiligten führe unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der juristischen Person selbst zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags. Da die Klägerin in den Anträgen bereits zum Ausdruck gebracht habe, dass keine Vermögensbekenntnisse der Gesellschafter vorgelegt werden können, habe es auch keines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags bedurft. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 63 Abs 2 ZPO. Ein Unionsrechtsbezug des Sachverhalts liege nicht vor.
Mit ihrem am 31. März 2026 per Fax fristwahrend (§ 89 GOG) eingebrachten, durch Vorlage des Originals verbesserten Rekurs beantragt die Antragstellerin, gestützt auf die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr Verfahrenshilfe gewährt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 7 und 9).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Rekurswerberin moniert, dass ihr „gerichtsnotorisch“ in acht Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldbach und dem Landesgericht Leoben ohne Vorlage von Vermögensbekenntnissen der beiden Gesellschafter Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, um die Pflichten der Geschäftsführerin und die Rechte der Gläubiger zu schützen. Damit sei „offenkundig“, dass die Vorlage der Vermögensbekenntnisse keine Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe an eine GmbH darstelle. Die Rekurswerberin habe darauf hingewiesen, dass sie die Gesellschafter, die es ablehnen würden, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, nicht zur Vorlage von Vermögensbekenntnissen verhalten könne. Das Erstgericht habe nicht begründet, warum dieser Verhinderungsgrund nicht stichhaltig sei. Eine solche Rechtsprechung entbehre (nach der im Rekurs vertretenen Ansicht) einer „gesamtpolitischen“ Sicht und schädige den „Wirtschaftsstandort Österreich“.
2. Die Rekurswerberin führt die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt aus, weshalb Unklarheiten zu ihren Lasten gehen (RIS-Justiz RS0041761, RS0041911 [T1]).
3. Eine Aktenwidrigkeit, die nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt, nicht aber in (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Schlussfolgerungen bestehen kann (RIS-Justiz RS0043347 [T21]), wird im Rekurs nicht bezeichnet.
3. Soweit sich die Rekurswerberin darauf beruft, dass sie an der Vorlage der Vermögensbekenntnisse der wirtschaftlich Beteiligten begründet verhindert gewesen sei, kritisiert sie erkennbar die Zulässigkeit der Anwendung des § 381 ZPO durch das Erstgericht ( Spenling in Fasching/Konecny 3III/1 § 381 ZPO Rz 14 [Stand 1.8.2017, rdb.at]; RIS-Justiz RS0040679).
§ 66 Abs 2 letzter Satz ZPO sieht die sinngemäße Anwendung des § 381 ZPO bei Unterbleiben der Vorlage von Belegen und damit – wie hier – von relevanten Vermögensbekenntnissen wirtschaftlich Beteiligter ausdrücklich vor (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 66 ZPO Rz 8 [Stand 1.9.2014, rdb.at]). Die Weigerung der Gesellschafter der Antragstellerin, ihre Verhältnisse offenzulegen, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgrund dar. Diese fällt allein in ihre Sphäre (18 OCg 1/23f). Die erstgerichtliche Würdigung der (im Rechtsmittel erneut bekräftigten) Ablehnung der wirtschaftlich Beteiligten, Vermögensbekenntnisse vorzulegen, begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
4. Gemäß § 63 Abs 2 ZPO ist einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Entscheidend ist das Vorliegen einer solchen Nahebeziehung zwischen der Partei und der als „wirtschaftlich Beteiligte“ in Frage kommenden Person, nach der sich der Prozessausgang auf deren Vermögenssphäre nicht ganz unerheblich auswirkt und es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine (Vor-)Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 13 [Stand 1.9.2014, rdb.at]). Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind jedenfalls die Gesellschafter wirtschaftlich Beteiligte im Sinn des § 63 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0134640, Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 § 63 Rz 4 mwN).
5. Im Verfahrenshilfeverfahren kommt dem Vermögensbekenntnis zentrale Bedeutung zu ( M. BydlinskiaaO § 66 ZPO Rz 2). Bei juristischen Personen sind auch Vermögensbekenntnisse der wirtschaftlich Beteiligten notwendig ( Schindler in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 66 ZPO Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Nach ständiger Rechtsprechung führt das Unterlassen der Vorlage von Vermögensbekenntnissen der wirtschaftlich Beteiligten trotz entsprechender Aufforderung dazu, dass der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen ist, auch wenn die Antragstellerin durch Vorlage eines unbedenklichen (eigenen) Vermögensbekenntnisses nachweisen konnte, dass die Kosten der Verfahrensführung aus eigenen Mitteln nicht aufgebracht werden können ( M. BydlinskiaaO § 66 ZPO Rz 12; RIS-Justiz RS0120073, OLG Graz 5 R 13/25h ua).
6. Nach diesen Grundsätzen wies das Erstgericht infolge unterlassener Offenlegung der Vermögensverhältnisse der beiden wirtschaftlich Beteiligten (hier 80%- und 20%-Gesellschafter) den Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin – unabhängig von deren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen – zu Recht ab. Eine unvollständige (hier: gänzlich fehlende) Offenlegung der maßgeblichen Vermögensverhältnisse ist ebenso zu behandeln wie die Vorlage eines offenbar lückenhaften Vermögensbekenntnisses der Partei selbst ( M. Bydlinski aaO § 66 Rz 12).
7. Ein „Verhinderungsgrund“ betreffend die Vorlage der Vermögensbekenntnisse der Gesellschafter liegt nicht vor. Das Risiko eines unzureichenden Nachweises der wirtschaftlichen Verhältnisse trifft jene Partei, die die Verfahrenshilfe beantragt. Die Weigerung der wirtschaftlich Beteiligten, ihre Verhältnisse offen zu legen, fällt der Antragstellerin zur Last (vgl 18 OCg 1/23f).
8. Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ohne Vorlage von Vermögensbekenntnissen der wirtschaftlich Beteiligten in anderen Verfahren steht - mangels Bindungswirkung dieser Entscheidungen - der (gebotenen [vgl 18 OCg 1/23f]) Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögenssituation der wirtschaftlich Beteiligten in diesem Verfahren nicht entgegen.
9. Da das Erstgericht die Vermögensverhältnisse der an der Klägerin wirtschaftlich Beteiligten nicht feststellen konnte und demnach offen blieb, ob diese die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aufbringen können, wurden die Verfahrenshilfeanträge der Klägerin zu Recht abgewiesen (vgl 18 OCg 1/23f).
10. Den im Rekurs wiederholten Anregungen, je in Bezug auf die Bestimmung des § 63 Abs 2 ZPO ein Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zu veranlassen sowie eine „Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ einzuholen, war nicht zu folgen.
Die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse von wirtschaftlich Beteiligten nach § 63 Abs 2 ZPO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Beschluss vom 25. November 2024, G 171/2024, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsantrags, mit dem unter Hinweis darauf, dass Gesellschafter nicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gezwungen werden könnten, Verstöße insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG und Art 2 StGG), das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG und Art 1 1. ZPO EMRK) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art 47 GRC) geltend gemacht worden waren, ab. Während der gänzliche Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 19.522/2011 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, bestehen mit Blick auf den Zweck der Verfahrenshilfe keine Bedenken gegen die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten gemäß § 63 Abs 2 ZPO.
Auch europarechtlich ist die Berücksichtigung der Finanzkraft der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen nach Art 47 Abs 3 GRC (Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes) zulässig (EuGH C-279/09 DEB Rz 54). Damit kann auch die Frage des (anhand des Inhalts des Nc-Akts nicht beurteilbaren) Unionsrechtsbezugs der Klage dahinstehen.
11. Das Erstgericht hat somit den Verfahrenshilfeantrag zu Recht mangels Vorliegens der finanziellen Voraussetzungen abgewiesen. Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
12. Der an das Rekursgericht gerichtete Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist zurückzuweisen, weil die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung beim dafür funktionell zuständigen Erstgericht zu beantragen ist (1 Ob 161/25w, 2 Ob 295/05d, RIS-Justiz RS0121085; Sloboda in Fasching/Konecny³IV/1 § 524 ZPO Rz 11 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Durch die Erledigung des Rekurses wäre ein solcher Antrag obsolet.
13. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfeangelegenheiten jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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